Keine Einkommensprüfung mehr für Kindergeld und den Kinderfreibeträgen bei bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren mehr ab 2012. Somit sind keine Einkommensnachweise mehr zu erbringen beim Kindergeldantrag. Weiter volles Kindergeld bekommen Eltern also in Zukunft auch dann wenn das Kind bei seiner ersten Berufsausbildung hohes Einkommen hat.
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Einkommensprüfung beim Kindergeld entfällt:
Ab dem 01.01.2012 entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr. Für volljährige Kinder müssen Eltern damit ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr nachweisen, dass die Einkünfte des Kindes unterhalb des bisherigen Freibetrags von 8.004 Euro liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und dem Kinderfreibetrag zu erhalten.
Voraussetzung für den Kindergeldanspruch:
Das Kind/ der Jugendliche befindet sich in einer
einer Berufsausbildung (Studium, Lehre),
im Freiwilligendienst,
in einer Warte- oder Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen befinden
oder arbeitslos sein. Arbeitslosigkeit gilt jedoch nur bis zum 21. Lebensjahr des Kindes als Rechtfertigung.
Absolvieren Sohn oder Tochter bereits die zweite Ausbildung, dürfen sie maximal 20 Wochenstunden arbeiten, um das Kindergeld nicht zu gefährden. Wie viel sie dabei verdienen, ist egal.
Kinderbetreuungskosten:
Weiter können Eltern Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren vereinfachter absetzen. Es spielt keine Rolle mehr ob die Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen. Somit fällt eine Seite der „Anlage Kind“ zur Einkommenssteuererklärung weg. Der Abzug wird dann einheitlich im Rahmen der Sonderausgaben erfolgen. Kinderbetreuungskosten sind so künftig einheitlich ohne Erfüllung von Voraussetzungen in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000,- Euro, als Sonderausgaben absetzbar.
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