Seit Beginn des Jahres 2012 gibt es Kindergeld ohne Einkommensprüfung. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2012 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass die teilweise doch recht aufwendige und somit mit Kosten verbundene Einkommensprüfung für die Bewilligung von Kindergeld für volljährige Kinder in der Erstausbildung wegfällt.
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Seit dem 1. Januar 2012 fällt die bislang geltende Einkommensgrenze von 8.004,- Euro weg. Volljährige Kinder in Studium oder in der ersten Ausbildung müssen keine Einkommensgrenze mehr beachten.
Für ein volljähriges Kind kann wie bisher der Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
- Ausbildungsplatz suchend ist,
- bei Ableistung des berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst (z.B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr),
- sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet – für höchstens 4 Monate
Zukünmftig bleibt eine Erwerbstätigkeit aber nur bis zum ersten Abschluss der Berufsausbildung oder des Erststudiums eines Kindes außer Betracht.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums besteht die Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung kann aber durch Nachweis widerlegt werden wenn;
- das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung oder einem weiteren Studium befindet und
- Keine „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine Erwerbstätigkeit ist unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Unschädlich sind zudem ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Wenn ein Kind wegen Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann oder das Kind noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, sich arbeitsuchend gemeldet hat und daneben keiner Beschäftigung nachgeht ist eine Weiterzahlung des Kindergeldes möglich.
Alles zum Kindergeld
Bundeskindergeldgesetz (Stand 2012)
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