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Änderung der Lohnsteuerkarte 2002

Haushaltsfreibetrag -

Änderung der Lohnsteuerkarte 2002

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen wurde geregelt, dass § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2002 entfällt. Damit ist es für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags ab 2002 nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer bereits in 2001 die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags erfüllt haben muss.








Mit dieser Änderung soll eine Gleichbehandlung von sog. Alt- und Neufällen bei der Gewährung des Haushaltsfreibetrags für die Jahre 2002 bis 2004 hergestellt werden. Allerdings bleibt die nach § 52 Abs. 40 a EStG bis 2005 vorgesehene Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (2002: 2.340 €, 2003 und 2004: 1.188 €, ab 2005: 0 €) unverändert bestehen.


Sofern die Voraussetzungen für Gewährung des Haushaltsfreibetrags bereits zu Beginn des Kalenderjahres 2002 vorgelegen haben, kann die Steuerklasse II mit Wirkung vom 1.1.2002 auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden, nicht also erst ab dem Monat, der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgt. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags erst im Laufe der Kalenderjahres eingetreten, z.B. durch die Geburt eines Kindes, so kann auch hier die Steuerklasse II abweichend vom Zeitpunkt der Antrags bereits mit Wirkung des Zeitpunkts, zu dem das Ereignis eingetreten ist, bescheinigt werden.


Finanzministerium vom 12.7.2002 


Aller: Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende jetzt auch in „Neufällen“









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