Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung von Kinderrechten ist aufgrund des § 1713 I S. 2 BGB die Befugnis, die Beistandschaft des Jugendamtes zu beantragen, nicht mehr von der Alleinsorge des antragstellenden Elternteils abhängig.
Auch bei gemeinsamer Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Gesetzestext