Anrechenbarkeit von Unterhaltsleistungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II
Unterhaltsleistungen zählen bei Beziehern von Arbeitslosengeld grundsätzlich als Einkommen. Diese dürfen aber nur in der gezahlten Höhe angerechnet werden, so urteilte das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23. 4. 2009; Az.: L 5 AS 8).
Nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen können Untrhaltsteile die nicht fließen diesem nicht angerechnet werden, da sie ihm nicht zur Verfügung stehen.
Gemeinsam mit der Mutter und ihrem Bruder beantragte die Tochter beim Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld IÍ. Der von der Familie getrennt lebende Vater war aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung verpflichtet, ihr Unterhalt in Höhe von 381 Euro pro Monat zu zahlen. Tatsächlich leistete er aber nur 125 Euro, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einer Rückforderung aus einem Darlehen in Höhe von 256 Euro pro Monat aufrechnete. Nach Ansicht der Arbeitsagentur wäre der Lebensunterhalt der Tochter aus dem Unterhaltsanspruch und Kindergeld gedeckt. Die Aufrechnung des Vaters könnte nicht berücksichtigt werden. Dieser Argumentation folgten die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz nicht: Der Tochter sind Leistungen zu gewähren.