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Arbeitsgericht zu Kündigung und Schwangerschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz. Danach darf einer Schwangeren während ihrer Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Dieser besondere rechtliche Schutz gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt von der Schwangerschaft wusste, so stehts im Mutterschutzgesetz.





Die Mitarbeiterin hat aber noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist. Aus Gründen des Beweises sollte die Schwangere ihrem Arbeitgeber dieses schriftlich mitteilen und das Schreiben mit Einschreiben und Rückschein oder sich die Übergabe des Schriftstücks bestätigen lassen.


Das Kündigungsschutzgesetz (§4 S1) sollte die Arbeitnehmerin  für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beachten. Danach muss auch eine schwangere Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage hiergegen vor dem Arbeitsgericht einlegen. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Diese recht kurze Frist beginnt allerdings bei Schwangeren erst dann zu laufen, wenn die zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung durch den Arbeitgeber zugestimmt hat und die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin mitgeteilt wurde.


Die drei Wochenfrist  beginnt sofort zu laufen wenn dem Arbeitgeber allerdings die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Arbeitnehmerin nicht bekannt ist. Der Fristlauf wird auch dann nicht gestoppt, wenn die Schwangerschaft nachträglich mitgeteilt wurde! Dies wurde nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von Februar 2009 (BAG Urt. v. 19.2.2009, 2 AZR 286/07) so entschieden. So geht das oberste Arbeitsgericht davon aus, dass der Fristlauf nur dann gehemmt sein kann, wenn der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt von der Schwangerschaft wusste.


Um unter den Sonderkündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes zu fallen sollte die schwangere Arbeitnehmerin in jedem Fall ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Möchte dagegen ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin kündigen, muss er sich zuerst um Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bemühen.








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