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Auch Hartz-IV-Empfänger müssen volle Hundesteuer zahlen

Auch Hartz-IV-Empfänger und andere Geringverdiener müssen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster die volle Hundesteuer bezahlen. Dies entschieden in der vergangenen Woche die Oberverwaltungsgerichte (OVG) in Münster (Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08)








Das Gericht wies in zweiter Instanz die Klage von zwei Dortmunder Rentnern ab. In einem ersten Urteil hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Klägern noch recht gegeben, allerdings die Berufung vor dem OVG zugelassen.

 

Hundesteuer eine Aufwandsteuer

Dem neuen Urteil zufolge ist die Hundesteuer eine sogenannte Aufwandsteuer. Diese Kosten seien vermeidbar. Das Argument, dass sich dann Geringverdiener aus Kostengründen von ihren Tieren trennen müssten, akzeptierten die Richter nicht. Allerdings könnten Städte und Kommunen im Einzelfall über einen Billigkeitserlass entscheiden, teilte das OVG auf Anfrage mit. Unter bestimmten Bedingungen könne eine Kommune die Hundesteuer aus eigener Entscheidung ganz oder teilweise erlassen.

 

OVG Münster, Urteile v. 9.6.2010, 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08










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