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Bedarfsgemeinschaft oder nicht? Harz IV
Mit dem aktuellen Urteil zur Bedarfsgemeinschft bei Harz IV des Sozialgerichtes Saarland  kommen mögliche Kosten in Millionenhöhe auf die Bundesanstalt für Arbeit zu, sofern dieses Urteil von weiteren Instanzen bestätigt werden sollte.



 Der Sozialverband VdK Deutschland hat die im Rahmen der Arbeitsmarktreform Hartz IV eingeführte so genannte Bedarfseingemeinschaft als hinfällig gekennzeichnet. Wenn dieses Urteil in weiteren Instanzen bestätigt wird, ist das Konzept der Bedarfsgemeinschaft hinfällig und es kommen hohe Kosten auf die Ämter zu. Maßgeblich für diese Annahme ist ein Urteil des Sozialgerichts Saarland von Ende April.

Das Gericht hatte in diesem Fall entschieden, dass eine Frau nicht für die Lebensunterhaltungskosten ihres Partners aufkommen muss, wenn sie es nicht „will“. Die Agentur für Arbeit wollte dem arbeitlosen Partner kein Arbeitslosengeld II (ALG II) zahlen, da die Lebensgefährtin nach Ansicht der Behörde genügend Rente bezieht und so eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Dem Urteil zufolge muss zudem die Arbeitsagentur beweisen, dass ein eheähnliches Verhältnis vorliegt und damit eine Bedarfsgemeinschaft. Zuvor hatte die Agentur vom Betroffenen verlangt nachzuweisen, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Grundsätzlich muss, sechs Monate nach seiner Einführung Hart IV geprüft werden und gegebenenfalls nachbessert werden.

30.04.05 TE

 

 






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