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Besteht Anspruch auf Kindergeld in Elternzeit?

Besteht der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind selbst Elternzeit nimmt und aus diesem Grund seine Ausbildung unterbricht? Das Finanzgericht verneinte diese Frage mit der Begründung, die Tochter habe sich im Streitzeitraum nicht in Ausbildung befunden, sondern diese in Wahrnehmung der Elternzeit in vollem Umfang unterbrochen.










Nun hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingereicht und das Bundesverfassungsgericht wird sich mit dieser Frage beschäftigen. Zu klären wird sein, ob für ein Kind, das seine Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, Kindergeld zu gewähren ist.


Dem Einwand der Mutter, dass die Elternzeit nicht anders zu beurteilen sei wie die Zeit des Mutterschutzes folgte der Bundesfinanzhof nicht. (Urteil v. 24.9.2009 III R 79/06) Elternzeit zählt nicht zur praktischen Berufsausbildung.


Die Elternzeit ist nach Auffassung des BFH nicht mit dem Mutterschutz vergleichbar, weil beim Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG besteht. Es liegt auch keine ungleiche Behandlung von Eltern, deren Kind zur Betreuung eines eigenen Kindes eine Lehre unterbricht, gegenüber Eltern eines Kindes, das zu diesem Zweck sein Studium für ein Semester unterbricht, vor. Eine Studentin wird im Fall der Beurlaubung wegen Schwangerschaft nur für die Dauer des Semesters, in dem die Entbindung zu erwarten ist, für das Kindergeld berücksichtigt. Nach Auffassung des BFH liegt daher kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.


Das BVerfG hat sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob für ein Kind, das seine Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, Kindergeld zu gewähren ist. (2 BvR 1395/10) Weiter soll das BVerfG prüfen ob eine Regelung entsprechend der Regelung für Zivil- und Wehrdienst, eben Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, gegeben ist.



Tipp: Betroffene Kindergeldberechtigte sollten für den Zeitraum der Unterbrechung der Ausbildung wegen Elternzeit Kindergeld beantragen, und gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Frage abschließend geklärt wurde.








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