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Betreuungsunterhalt - Umzug in Richtung Ganztags-Kita zumutbar

Das OLG Oldenburg hat entschieden das einem betreuenden Elternteil auch ein Umzug in eine nahe Stadt zuzumuten sei wenn in seinem Dorf nur eine Halbtagsbetreuung angeboten wird. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen kommt dann nicht allein deshalb in Betracht, weil am aktuellen Wohnort keine Ganztagsbetreuung zur Verfügung steht.








Im vorliegenden Fall war die Mutter nach der Geburt des nichtehelichen Kindes mit diesem aus der Stadt in einen wenige Kilometer entfernten kleinen Ort umgezogen, wo sie eine Wohnung im Haus ihrer Eltern bezog und das Kind halbtags den örtlichen Kindergarten besuchte.

 

Weil es in dem Ort keinen Ganztageskindergartenplatz gibt, begehrte die Frau zusätzlichen Betreuungsunterhalt für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Ihre Eltern könnten sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um das Kind kümmern.

 

Der Vater des Kindes wehrte sich gegen die Verpflichtung Betreuungsunterhalt zu zahlen und erwiderte: Die Mutter könne wieder in die Stadt ziehen, wo es für das Kind ganztags eine Betreuungsmöglichkeit in einem Kindergarten gebe und er auch zur Betreuung zur Verfügung stehe.

 

Das OLG Oldenburg schloss sich der Argumentation des Vaters an und verkündete: Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

Das OLG ist auch der Auffassung das es nicht gegen das Kindeswohl spreche wenn der Vater bei der Betreuung helfe, so sagte das OLG aus: „Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umzug nach N… dem Kind geschadet hätte, zumal dieser einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Antragsgegner ermöglicht hätte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf diese Weise durch den Antragsgegner eine größere Entlastung als derzeit während der Umgangswochenenden hätte erfahren können „

 

OLG Oldenburg 14 UF 49/11

 






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