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Bundeserziehungsgeldgesetz Forschungsbericht

Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16 Bundeserziehungsgeldgesetz

Ein Forschungsbericht  vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Juni 2004





 

 

Die Studie untersucht, welchen Beitrag die Neuregelungen der Elternzeit zur besseren Balance von Familie und Beruf leisten. Der Forschungsbericht wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf der Grundlage einer Studie des Forschungsinstituts empirica ag. Berlin ( Dr. Marie-Therese Krings-Heckemeier, Julia Kemper u.a.) erstellt.

 

Die Dokumentation als Pdf Dokument beim BmfFSFJ

 

geändert wurde:

§ 15 Anspruch auf Elternzeit
Erweiterung der Anspruchsberechtigten (§ 15 Abs. 1 BErzGG)

Es werden auch Pflegeeltern innerhalb einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Elternzeit einbezogen. In diesen Fällen muss es sich um ein enges und i.d.R. nicht nur vorübergehendes Betreuungsverhältnis handeln.

Dauer der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BErzGG)
Es bleibt dabei, dass grundsätzlich der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines (jeden) Kindes besteht. Damit endet die Elternzeit - von den Fällen der Übertragung abgesehen - spätestens einen Tag vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. § 15 Abs. 2 S. 2 BErzGG stellt klar, dass die Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet werden. Die Elternzeit wird also nicht um die Zeiten der Mutterschutzfrist verlängert. Die bisherige Härtefallregelung des § 15 Abs. 3 BErzGG a.F., wonach in Ausnahmefällen keine Anrechnung erfolgen durfte, hat der Gesetzgeber ersatzlos gestrichen.§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

 

Nutzung der Elternzeit durch beide Elternteile (§ 15 Abs. 3 BerzGG)
§ 15 Abs. 3 BErzGG stellt jetzt klar, dass die Elternzeit für jeden Elternteil gesondert betrachtet wird. Bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners also nicht angerechnet.

 

Übertragung auf Zeiten nach Ende des dritten Lebensjahres des Kindes
In § 15 Abs. 2 S. 3 BErzGG stellt der Gesetzgeber sicher, dass bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind auch besteht, wenn sich die Zeiträume der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 S. 1 BErzGG wegen einer kurzen Geburtenfolge oder bei Mehrlingsgeburten überschneiden. Diese Regelung hat lediglich Auswirkungen auf die verfehlte Übertragungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 S. 4 BErzGG.

 

Geltendmachung der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BErzGG)
Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG muss mit dem Elternzeitverlangen gleichzeitig die Erklärung verbunden sein, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Bisher war unklar, zu welchem Zeitpunkt der Zwei-Jahres-Zeitraum zu laufen begann (entweder mit der Geburt des Kindes oder mit dem Beginn des Erziehungsurlaubs bzw. des ersten Erziehungsurlaubsabschnitts - vgl. Sowka, NZA 00, 1185). Nun sieht das Gesetz durch die Neuregelungen in § 16 Abs. 1 S. 3 und 4 BErzGG vor, dass die Festlegung der Elternzeit zunächst nur bis zum zweiten Geburtstag erfolgen muss. Damit möchte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Zwei-Jahres-Zeitraum zwingend ab der Geburt des Kindes beginnt (vgl. Sowka, NZA 04, 82).

§ 16 Abs. 1 S. 5 BErzGG sieht vor, dass die Eltern die Zeitabschnitte für die Elternzeit pro Elternzeit nur noch auf zwei, statt wie bisher auf vier Zeitabschnitte verteilen können. Dabei beziehen sich diese Zeitabschnitte auf den einzelnen Anspruchsteller und nicht wie bisher auf beide Elternteile.

 

Anstatt das Verhältnis des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit und des generellen Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG festzulegen, belässt es der Gesetzgeber bei kleineren Korrekturen:

· Nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BErzGG muss ein Teilzeitantrag während der Elternzeit nur noch sechs Wochen vorher angekündigt werden, wenn die Arbeitszeitreduzierung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll. Früher betrug diese Frist acht Wochen.

· Der schriftliche Antrag muss gem. § 15 Abs. 7 S. 2 BErzGG jetzt den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Außerdem soll die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit zukünftig nach § 15 Abs. 7 S. 3 BErzGG ebenfalls im Teilzeitantrag angegeben sein. Das BErzGG räumt – anders als das TzBfG – dem Arbeitnehmer aber weiterhin keinen Anspruch auf eine wunschgemäße Verteilung ein.

· In dem neu eingefügten § 15 Abs. 5 S. 2 BErzGG wird festgelegt, dass der Antrag auf Teilzeit (§ 15 Abs. 5 BErzGG) mit der schriftlichen, sechs Wochen vorher einzureichenden Mitteilung (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BErzGG) verbunden werden kann.
  
 






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