Die Höhe der Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Im Beschluss des Bundessozialgerichts heißt es die Beschränkung auf derzeit 211 Euro sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet. Das BSG entschied nicht über die Höhe der Regelleistung. Nun wird das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt werden. Damit dann die endgültige Entscheidung getroffen werden kann
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211,- € erhalten Kinde mit 13 Jahren, das sind 60 % der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen. Die insgesamt fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, dass die Regelleistung für Kinder das Existenzminimum nicht decke. Das BSG ließ diese Frage nun ausdrücklich offen. Der Bedarf der Kinder hätte eigenständig ermittelt werden müssen und hätte nicht pauschal von jenem alleinstehender Erwachsener abgeleiten werden dürfen. Das gebiete das Willkürverbot, die Menschenwürde, das Elternrecht und das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, heißt es in dem Beschluss.
Das BSG stellte einen Gleichheitsverstoß im Vergleich zu Kindern in Sozialhilfefamilien fest. Drittens rügte das BSG, dass Kinder von 0 bis 13 Jahren einheitlich 211,- Euro bekommen, "ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen". Nach den Plänen der Bundesregierung im Konjunkturpaket II sollen allerdings ab Juli Kinder von sieben bis 13 Jahren 70 statt bisher 60 Prozent des Ecksatzes für alleinstehende Erwachsene bekommen.
Eine Familie mit zwei Kindern aus Dortmund und eine aus Lindau mit drei Kindern hatte geklagt. Der Anwalt der Dortmunder Familie ist der Meinung die 60 Prozent sind "völlig willkürlich" und zudem nicht ausreichend zur Sicherung des Existenzminimums. Vorgesehen sind für Essen 1,02 Euro am Tag, ein Gläschen Babynahrung kostet aber schon 1,39 Euro. Für Windeln sind es acht Euro, das reicht nur eine Woche, aber nicht einen ganzen Monat. Und mit 20,- Euro im Monat kann niemand ein Kind kleiden."
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