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Bundesverfassungsgericht stärkt Adoptionsrecht für homosexuelle Paare

Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.

 

 





 

Adoptionsrecht für homosexuelle Paare gestärkt

Nach bisheriger Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sogenannte Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7 LPartG). Nicht möglich ist bisher hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption).  Heterosexuellen Ehepaaren wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption erlaubt.

 

Das verstößt nach dem heute am 19.02.20013 veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgericht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

 

Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, das bedeutet aber nicht das dann eine Sukzessivadoption grundsätzlich  erlaubt wird. Der Gesetzgeber könnte sich auch dazu entscheiden diese Art der Adotption sowohl den hetero- also auch homosexuellen Paaren zu verbieten. Diese Variante wäre laut Bundesverfassungegericht nicht zu beanstanden.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat damt aber keine Entscheidung zur sogenannten Paare-Adoption gefällt, also wenn zwei Menschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft gründen und dann zusammen ein Kind adoptieren wollen. Diese Variante der Adoption bleibt auch weiterhin verboten.

 

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht

 

 

 






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