Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte leiblicher Väter, aber nicht anerkannter Väter gestärkt.
Es hat entschieden, dass der Ausschluß des biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, teilweise verfassungswidrig ist.
In Zukunft muß der biologische Vater in den Kreis der Umgangsberechtigten des Kindes mit einbezogen werden – sofern seine Vaterschaft zweifelsfrei festgestellt wurde.