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BVG gibt Vätern mehr Rechte

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte leiblicher Väter, aber nicht anerkannter Väter gestärkt.
Es hat entschieden, dass der Ausschluß des biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, teilweise verfassungswidrig ist. 
In Zukunft muß der biologische Vater in den Kreis der Umgangsberechtigten des Kindes mit einbezogen werden – sofern seine Vaterschaft zweifelsfrei festgestellt wurde.







Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01 -

Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 31/2003 vom 29. April 2003

Aus dem Urteil:


I. 1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.

2 Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.



 Das  ganze Urteil  beim BvG








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