Das Bundesverfassungsgericht hat die jetztige Regelung zum Sorgerecht für verfassungswidrig erkärt.
Er hat mit seinem Urteil von heute entschieden: Es widerspricht dem Grundgesetz das unverheirate Väter das gemeinsame Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erhielten.
Ledige Väter dürfen jetzt auch das Sorgerecht ausüben – die Zustimmung der Mutter ist nicht zwingend notwendig.
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Derzeit können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, entschieden die Karlsruher Richter heute.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss
des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist,
dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das der Gesetzgeber die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind zunächst allein auf die Mutter übertragen hat ist nicht zu beanstanden. In das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes greift der Gesetzgeber ein da er ihn generell vor der Sorgetragung ausschließt wenn die Kindesmutter diese Zustimmung verweigert ohne das dem Vater eine gerichtliche Überprüfung eingeräumt wird.
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar.Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgeriichts
Beschluss Az 1 BvR 420/09
Wenn es dem Kindeswohl entspricht, müssen Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht von Mutter und Vater anordnen. Das heist nur wenn es dem Kindeswohl wiederspricht ist dieses zu verweigern.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, die Sorgerechts-Regelung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens. Kinder haben ein Recht auf Mutter und Vater und dies hat nun auch das Bundesverfassungsgericht erkannt.
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