Heute am 22.März 2012 wiesen der Richter des Straßburger Gerichtshofes zwei Menschenrechtsbeschwerden von Männern aus Deutschland ab. Die biologischen Väter haben nach dem heutigem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit einem anderen Mann zusammen lebt und dieser so ja automatisch als der rechtlicheVater gilt.
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Zwei Männer aus Berlin und Nordrhein-Westfalen hatten vor dem EGMR geklagt. In dem einem Fall stand aufgrund eines Vaterschaftstests fest, dass der Kläger der leibliche Vater des Kindes ist. Das deutsche Recht sagt der leibliche Vater kann die Vaterschaft nicht einklagen, wenn zwischen dem offiziellen Vater und dem Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" besteht, wie in diesen Fällen.
Diese deutsche Regelung verletze weder das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot (Beschwerdenummer 45071/09 und 23338/09).
Der Gerichtshof bestätigte nun in der heutigen Entscheidung diese deutsche Regelung. Die Mitgliedstaaten der Menschenrechtskonvention - darunter auch Deutschland - hätten in solchen Fällen einen weiten Beurteilungsspielraum. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind.
Allerdings seien die Konventionsstaaten verpflichtet, sofern dieses im Interesse des Kindeswohles liegt, den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind zu ermöglichen, ergänzte das Gericht unter Verweis auf eine frühere Entscheidung. "Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine Verpflichtung, biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten."
Jedes kind hat das Recht seinen Ursprung zu kennen wie auch in diesem Urteil vom EGMR gefordert.
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