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Die Regelungen über die Familienversicherung in § 10 SGB V bleiben bestehen

Auch künftig müssen Kinder, die in einer ehelichen Gemeinschaft aufwachsen, vom besser verdienenden Ehepartner versichert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gestern entschieden.







Mit diesem Urteil wies das Gericht die Verfassungsbeschwerde einer Mutter ab. Sie wollte als pflichtversichertes Mitglied einer Krankenkasse ihren Sohn beitragsfrei mitversichern lassen . Dies wurde ihr verwehrt, weil ihr Mann ein höheres Einkommen hatte und damit über der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Weil für unverheiratete Paare diese Regelung nicht anzuwenden ist, sah die Frau den im Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der Ehe verletzt.


Das Karlsruher Gericht verwies in seiner Begründung auf die unterschiedliche Stellung von eheähnlichen und ehelichen Gemeinschaften. Alle Regelungen zur Familienversicherung stellten Eheleute nicht schlechter als Unverheiratete. Eine Auffassung, die ausdrücklich vom AOK-Bundesverband und dem Bundesgesundheitsministerium im Verlauf des Verfahrens bestätigt worden ist.

Eine rechtliche Gleichsetzung hätte zudem fatale Folgen für die gesetzliche Krankenversicherung . Wenn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Partner Eheleuten gleichgestellt würden, müßten die Regelungen zur Familienmitversicherung auch auf sie angewendet werden. Dies würde zu Mehrbelastungen für die Krankenkassen führen.


L e i t s a t z
§ 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, soweit er Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt.


Bundesverfassungsgericht 12.2.2003 Az. 1 BvR 624/01






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