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Differenzierte Planungen zum Elterngeld oder so werden die Bestimmungen werden.

Wer hat Anspruch?
Wonach richtet sich die Höhe?
Wie lange gibt es Elterngeld?
Besonderheiten ...





Anspruch

- Erwerbstätige,
- Beamte,
-  Selbstständige 
- erwerbslose Elternteile,
- Studierende und Auszubildende,
- Adoptiv-Eltern,
- Pflegeeltern
- in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades
- auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren.

keinen Anspruch
- Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet


Höhe

  • 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles
                                Höchstsatz von 1.800,- Euro netto
                                Mindestbetrag ist 300,- Euro
  • Das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages (300,- Euro) wird nicht mit anderen sozialstaatlichen Transferleistungen verrechnet, wie zum Beispiel mit dem Arbeitslosengeld II.
  • Geringverdiener
    Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro monatlich liegt, erhöht sich der Einkommensersatz auf bis zu 100 Prozent des vorherigen Einkommens. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro lag, steigt das Elterngeld um ein Prozent an.
  • Bei Arbeit in Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) gibt es ebenfalls Elterngeld. Das Elterngeld ersetzt in diesem Fall 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens.
  • Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert

Berechnung:

Das Elterngeld orientiert sich, anders als bisher, am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen.
Als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Auf Antrag kann auch das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt werden. Mit der Möglichkeit, diesen Durchschnittsbetrag der letzten 12 Monate zugrunde zu legen, wird sichergestellt, dass auch Teilzeitarbeitende, befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.

Der Gesetzentwurf zum neuen Elterngeld soll am Mittwoch das Bundeskabinett passieren und noch im Juni im Bundestag eingebracht werden.

Eine. zentrale Neuerung ist, dass Erziehende künftig im ersten Lebensjahr des Kindes eine Lohnersatzleistung von 67 Prozent ihres Einkommens, maximal 1800 Euro, erhalten.

Bezugszeit

  • wird über eine Kernzeit von zwölf Monaten gezahlt.
  • Zwei Partnermonate, die als Bonus gewährt werden, gibt es zusätzlich, wenn der jeweils andere Elternteil Zeit für die Kindererziehung erbringt und seine Erwerbstätigkeit einschränkt.
  • Die Bezugszeit kann zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden.
  • Ein Partner kann höchstens zwölf Monate beanspruchen.  Ob sieben Monate von den Eltern gemeinsam oder hintereinander genommen werden, oder die Zeit ganz anders aufgeteilt wird, bleibt den Eltern überlassen.
  • Es auch möglich, sich nur die Hälfte des Elterngeldes auszahlen zu lassen, dafür aber über den doppelten Zeitraum.
  • Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld, auch kein Mindestelterngeld, gezahlt.
  • Alleinerziehende Im Antrag auf Erziehungsgeld muss glaubhaft gemacht werden, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt und darüber hinaus die Lebensgemeinschaft abgelehnt wird. Bei gemeinsamer Wohnung ist der antragstellende Elternteil nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner übernommen werden. 
  • Eine weitere Möglichkeit das erhöhte Elterngeld  in Anspruch zu nehmen ist zum Beispiel dann, wenn der Partner krank oder behindert ist.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Das Elterngeld kann bei Mehrlingsgeburten also auch über den Maximalbetrag von 1.800 Euro hinausgehen.

Ein weiteres Kind
Ist die Zeit zwischen zwei Geburten zu kurz,(< 2 Jahre) um Arbeit wieder aufzunehmen, wird an  das vorher gezahlte Elterngeld angeknüpft. Der halbe Differenzbetrag zum aktuellen Elterngeld wird zu diesem hinzu addiert.






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