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EGMR verurteilt deutsches Umgangsrecht

Rund ein Jahr nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die  deutsche Sorgerechtsregelung für nichteheliche Väter als Verstoß gegen die Menschenrechte kritisiert hat, ist Deutschland wieder einmal verurteilt wurden. Diesmal ging es um das Umgangsrecht eines leiblichen Vaters der im Sinne der deutschen Gesetzgebung nicht der rechtliche Vater des Kindes ist. 








Am vergangenen Dienstag wurde in Straßburg ein Fall verhandelt bei dem ein nicht rechtlicher Vater ein Umgangsrecht mit seinen leiblichen Kindern haben wollte.


Ein Mann aus Nigeria der 2003 als Asylant nach  Deutschland gekommen war, hatte eine zweijährige Beziehung mit einer deutschen Frau, die sich wegen dieser Beziehung von ihrem Ehemann getrennt hatte. Sie wurde nach diesen zwei Jahren von ihm schwanger und trennte sich vier Monate vor der Geburt der Zwillinge von dem Nigerianer und kehrte zu ihrem Ehemann zurück. Aufgrund der deutschen Gesetze gillt der Ehemann als Vater der Kinder, da die beiden sich noch nicht haben scheiden lassen.


Der Asylantrag des Nigerianers wurde abgelehnt und er lebt seit dem in Spanien. Schon seit der Geburt kämpft er darum Kontakt zu seinen Kindern zu haben, was ihm aber vom Oberlandesgericht Karlsruhe verwehrt wurde, da er nicht als rechtlicher Vater in Deutschland gillt obwohl ein Gutachten dies bestätigt hatte und dass der Umgang zu ihm für die Kinder durchaus wichtig wäre.


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland zu einer Entschädigung von 5,000 Euro, weil die deutschen Gerichte nicht das Kindedwohl beachtet haben.


Der Nigerianer wird nun ein erneutes Umgangsverfahren in Deutschland anstrengen und die deutschen Richter werden sich erhebliche Gedanken machen müssen, denn sie müssen bei einer erneuten Entscheidung das Urteil des EGMR berücksichtigen.


Das Urteil des des EGMR kann vielen Vätern Mut machen, denn es zeigt deutlich auf, dass nicht nur die rechtliche Vaterschaft berücksichtigt werden muss sondern die leibliche Vaterschaft für das Kindeswohl auch aus Sicht der Menschenrechte zu beachten ist.











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