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Entschädigung für nicht beförderte schwangere Frau

Die Frau war eine von drei Abteilungsleiter/innen bei Sony, als im September 2005 die Stelle ihres Vorgesetzten frei wurde, war sie zu der Zeit schwanger. Die Stelle wurde mit einem männlichen Abteilungsleiter-Kollegen besetzt. Bei der Bekanntgabe der Stellenbesetzung wurde der Frau nach eigenen Angaben auf ihre familiäre Situation hingewiesen und mit der Anmerkung getröstet, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen. Das empfand sie als  Diskriminierung, und verklagte Sony auf Schadenersatz.





Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte die Klage der Frau zunächst zwei Mal abgewiesen.  Beide Urteile hatte das Bundesarbeitsgericht angegriffen und an das Landesabeitsgericht zurückverwiesen . Das Bundesarbeitsgericht sagte es  reicht es aus, wenn nach den Umständen eine Diskriminierung naheliegend ist und sich damit die  sogenannte Beweislast umkehrt und so der Arbeitgeber beweisen muss  das keine Diskriminierung vorlag.


Das Landesarbeitsgericht Berlin befand nun im dritten Anlauf das die Äußerung, die schwangere Frau solle sich doch auf ihr Kind freuen, eine Diskriminierung vermuten lässt. Dieses habe Sony nicht wiederlegt und somit hat das Landesarbeitsgericht der Frau eine Entschädigung im fünfstelligen Bereich zugesprochen.









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