Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden ab dem 1. Juli 2013 angehoben. Dies wurde heute, 8 April 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die geschützten Beträge, das was bei einer Zwangsvollstreckung dem Schuldner verbleibt, wurden erhöht.
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Mit dem Pfändungsschutz wird sicher gestellt, dass dem Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens sein Existenzminimum bleibt und er die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Alle zwei Jahre wird die Höhe der Pfändungsfreigrenzen der Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.
Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 (bisher 1.028,89) Euro. Wenn der oder die Betroffene gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, steigt der Betrag weiter um monatlich 393,30 (bisher 387,22) Euro für die erste und um jeweils weitere 219,12 (bisher 215,73) Euro für die zweite bis fünfte Person.
Wenn der Schuldner über höheres Einkommen verfügt, verbleibt ihm vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter festgelegter Anteil.
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bis 30. Juni 2013 |
ab 1. Juli 2013 |
Unpfändbarer Grundbetrag
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1.028,89 € |
1.045,04 € |
weitere Unterhaltsverpflichtungen: |
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erster Unterhaltsberechtigte |
387,22 € |
393,30 € |
jeder weitere Unterhaltsberechtigte |
215,76 € |
219,12 € |
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