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Gesetzentwurf zum internationalen Familienrecht
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum internationalen Familienrecht beschlossen. Der Entwurf dient der Durchführung der sogenannten „Brüssel IIa-Verordnung“ (EG-VO Nr. 2201/2003), die ab dem 1. März 2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks gelten wird.



„Für Bürgerinnen und Bürger werden die Vorteile eines gemeinsamen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts konkret spürbar, wenn gerichtliche Entscheidungen mit grenzüberschreitender Bedeutung in allen Mitgliedstaaten unbürokratisch anerkannt und vollstreckt werden. Mit dem heute beschlossenen Entwurf schaffen wir die notwendigen Durchführungsvorschriften, um grenzüberschreitende familienrechtliche Entscheidungen schneller und kostengünstiger durchsetzen zu können. Zudem fasst der Entwurf anwenderfreundlich alle Durchführungsvorschriften für internationale familienrechtliche Regelungen in einem Gesetz kompakt und übersichtlich zusammen“, ergänzte Zypries.

Die neue EG-Verordnung enthält verfahrensrechtliche Regelungen in grenzüberschreitenden Ehesachen und internationalen Streitigkeiten über das Sorge- und Umgangsrecht. Sie ersetzt die geltende EG-Verordnung Nr. 1347/2000 („Brüssel II-Verordnung“) und erweitert ihren Anwendungsbereich. Während die bislang geltende Brüssel II-Verordnung lediglich auf Sorgerechtsstreitigkeiten in solchen Fällen anwendbar ist, in denen die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, gilt die neue Verordnung fortan auch für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und in Fällen, in denen die Ehe der Eltern bereits geschieden ist. Im einzelnen regelt die Verordnung, wer wo klagen muss. Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten gültig sind und dort vollstreckt werden können. Zudem beschleunigt die neue EG-Verordnung die Durchsetzung bestimmter Entscheidungen übe! r das Umgangsrecht sowie über die Rückgabe des Kindes. Das Gericht im Vollstreckungsstaat darf zukünftig nicht mehr wie bisher prüfen, ob die getroffene Entscheidung auch wirklich im eigenen Land Bestand haben soll. Statt dessen kann dort gleich die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Der Wegfall dieses zeitraubenden und kostenpflichtigen Zwischenschrittes schafft bislang bestehende Hürden bei der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ab. Wer eine Entscheidung erstritten hat, kommt damit zukünftig nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger zu seinem Recht.

Der heute beschlossene Gesetzentwurf enthält die notwendigen Durchführungsvorschriften zu der neuen EG-Verordnung (z. B. Benennung des Generalbundesanwalts als Zentrale deutsche Behörde; Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit). Gleichzeitig nimmt er die geltenden Vorschriften zur Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens auf und passt sie den heutigen Erfordernissen an. Damit wird der Praxis ein umfassendes Gesetz zur Verfügung gestellt, das alle ergänzenden nationalen Vorschriften zu den internationalen Rechtsinstrumenten insbesondere im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts enthält. Richter und Rechtsanwälte können die notwendigen Informationen nunmehr einem einzigen Gesetz entnehmen. Darüber hinaus werden im Anwendungsbereich der genannten internationalen Rechtsinstrumente die Vollstreckungsregelungen effektiver ausgestaltet. Ordnungsmittel (Geldbuße und Ordnungshaft) treten an Stelle von Zwangsgeld und Zw! angshaft. So kann anders als bisher eine Geldbuße wegen Nicht-Gewährung eines Umgangsrechts auch dann noch festgesetzt werden, wenn der Zeitraum für die Gewährung des Umgangsrechts (z.B. Osterferien 2004) bereits abgelaufen ist. Die Gerichte haben damit effektivere Sanktionsmöglichkeiten, wenn ein Elternteil die Anordnungen des Gerichts missachtet.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz






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