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Kindergeld und Alleinerziehende Elternteile - mehr Kindergeld??

Karlsruhe hat entschieden ...
Beim Kindergeld dürfen Alleinerziehende gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil bevorzugt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag 5.08.03  entschieden.







Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss eine Anfang 2001 in Kraft getretene Regelung gebilligt. Danach profitiert beispielsweise der zum Unterhalt verpflichtete Vater dann nicht vom Kindergeld, wenn er - weil er zu wenig verdient - nicht mehr das Existenzminimum des Kindes sichern kann. In diesem Fall fließt das Kindergeld in vollem Umfang dem Kind und der betreuenden Mutter zu.


Die Karlsruher Richter sehen darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zugleich forderte der Erste Senat den Gesetzgeber dazu auf, die in Teilen kaum noch verständlichen Vorschriften zum Kindergeld klarer zu fassen. (Aktenzeichen: 1 BvL 1/01 u. 1 BvR 1749/01 - Beschluss vom 9. April 2003)

Das Kindergeld wird an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind betreut. Der zum Unterhalt verpflichtete Vater - oder auch die Mutter - darf aber von seinen Unterhaltszahlungen grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds abziehen - allerdings nur dann, wenn sein Einkommen hoch genug ist. Die Verrechnungsmöglichkeit entfällt, wenn seine Zahlungen nicht ausreichen, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern.


Ein Vater sowie das sächsische Amtsgericht Kamenz, das den Fall in Karlsruhe zur Prüfung vorlegte, sahen darin eine Benachteiligung von Geringverdienern. Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen bis zu rund 1800 Euro im Monat würden damit schlechter gestellt als Besserverdienende.


Dem folgten die Karlsruher Richter nicht. Das Kindergeld diene zwar auch der steuerlichen Entlastung der Eltern. Wenn jedoch finanzielle Lücken bei der Existenzsicherung des Kindes entstünden, müsse das Geld vorrangig zur Schließung dieser Lücken verwendet werden. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Drittel der unverheirateten Mütter auf oder unter dem Sozialhilfeniveau lebten.


Der Senat kritisierte allerdings, dass die komplizierten Kindergeldregelungen dem Grundsatz der "Normenklarheit" immer weniger genügten. Zum einen fehle es an geeigneten Maßstäben, um auch in Zukunft die Höhe des Existenzminimums richtig zu ermitteln. Zum anderen sei im Gesetz nur schwerlich auszumachen, wie das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet werden soll. "Die gesetzgebenden Organe sind auch von Verfassungs wegen aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen", heißt es in dem Beschluss.


Quelle: rp-online.de/online









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