Geklagt hatte der 15 jährige Schüler mit seinen Eltern das das Kindergeld nur zur Hälfte auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden. Jetzt hat das Verfassungsgericht entschieden das dies rechtens sei. Es wurde abgelehnt diesen Betrag anzurechnen der bei der Steuer in Form des Kinderfreibetrag wegen Betreuung- und Ausbildungsbedarfs angesetzt wird. Es widerspreche nicht dem Grundrecht auf Gleichbehandlung.