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Kindergeldanrechnung auf Hartz IV Leistungen ist verfassungsgemäß

Geklagt hatte der 15 jährige Schüler mit seinen Eltern das das Kindergeld nur zur Hälfte auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden. Jetzt hat das Verfassungsgericht entschieden das dies rechtens sei. Es wurde abgelehnt diesen Betrag anzurechnen der bei der Steuer in Form des Kinderfreibetrag wegen Betreuung- und Ausbildungsbedarfs angesetzt wird. Es widerspreche nicht dem Grundrecht auf Gleichbehandlung.

 

 





In diesem Urteil ging es darum das bzw. ob das Kindergeld nur zur Hälfte auf den Hartz IV Anspruch angerechnet werden sollte. Wenn bei Hartz IV-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleibe. Andernfalls würden Hartz IV-Empfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt und hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs würde das Existenzminimum unterschritten. Die komplette Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf Hartz IV-Leistungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Die Richter befanden das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums sei hiervon nicht betroffen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum ist nicht verletzt. Die Richter aus Karlsruhe wiesen auf das Grundsatzurteil zu den Hartz IV Leistungen vom Februar diesen Jahres hin. TreffpunktEltern berichtete. Link ??? Leistungen wie im Steuerrecht müssen nicht in der gleichen Höhe berücksichtigt werden. So muss der Gesetzgeber hier nicht die gleichen Vergünstigungen einräumen wie den Bürgern die Steuern zahlen - müssen.

 

 

Urteil vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09

 

 

 

 

 






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