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Mehrbedarf von alleinerziehenden Eltern die bei ihren Eltern leben

Auch wenn eine Sozialhilfeempfängerin mit ihren in diesem Fall zwei Kindern mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Haus zusammenlebt stehen ihr die Mehrbedarfsleistungen zu. Vorab hatte das zuständige Jobcenter der alleinerziehenden Mutter den „Mehrbedarf für Alleinerziehende" abgelehnt. Das BSG (Bundessozialgericht) entschied am 23.08.2012 zugunsten der Alleinerziehenden.

 





 

In dem Fall der alleinerziehenden Mutter müsste der Leistungsträger die erhebliche Unterstützung durch die Familienangehörigen nachweisen können. Ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt wird, kommt es nach § 21 Abs. 3 SGB II darauf an, ob der alleinerziehende Elternteil allein für Pflege und Erziehung des oder der Kinder sorgt.

 

Einem alleinerziehenden Elternteil steht der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, der Anspruch ist nicht zu versagen auch wen sie mit in diesem Fall ihrer Mutter und Schwester in einem Haus wohnt.

 

Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 167/11 R

 

§ 21 Abs. 3 SGB II

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

  1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
  2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

 

 






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