Auch wenn eine Sozialhilfeempfängerin mit ihren in diesem Fall zwei Kindern mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Haus zusammenlebt stehen ihr die Mehrbedarfsleistungen zu. Vorab hatte das zuständige Jobcenter der alleinerziehenden Mutter den „Mehrbedarf für Alleinerziehende" abgelehnt. Das BSG (Bundessozialgericht) entschied am 23.08.2012 zugunsten der Alleinerziehenden.