Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben heute durch Dr. Egger, Dr. Soyka (7. Familiensente) und Herrn Denkhaus (5. Familiensenate) die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben. Die neue Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
|
|
Die Tabellenbeträge für den Unterhalt haben sich nicht verändert.
Verändert haben sich:
Der Bedarfskontrollbetrag, welcher eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll, wurde um je 50 Euro erhöht
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt nun in der Regel monatlich 670 EUR, in Anpassung an die gestiegenen BAFöG Sätze.
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen und den previlegierten volljährigen Kindern beträgt nun wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist 950 Euro, der Selbstbehalt der nicht erwerbstätigen wurde nicht verändert.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, beträgt nun mindestens monatlich 1.150 EUR
Der Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern wurde auf 1.500 EUR erhöht.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig beträgt nun 1.050 EUR.
Zur Düsseldorfer Tabelle 2011
|