1010
Fan werden   Suchen auf TreffpunktEltern
Navigation
· Startseite- News

· Shop/Bücher und mehr...


· Forum

· Familienrecht
  BGB (Gesetzestexte)
  Unterhalt Allgemein
  Unterhaltstabellen
  Düsseldorfer Tabelle
  Unterhalt fürs Kind
  Unterhalt Ehegatten
  Leitlinien Unterhalt
  Verfahrenskostenhilfe
  Scheidung
  Umgangsrecht
  Sorgerecht
  Kinder und Trennung

  Vaterschaftstest


· Schwangerschaft
  Schwangerschaftsanzeichen
  Schwanger was nun
  Schwangerschaftswochen
  Schwangerschaftskalender
  Ernährung
  Der Mutterpass
  Schwangerschaftstest
  Schwangerschaftsvorsorge
  Risiken und Infektionen
  Gestose
  Hebamme
  Schwanger und HarzIV

· Geburt
  Phasen der Geburt
  Die Wehen
  Verschiedene Geburtsorte
  Die Wahl der Klinik
  Die Kliniktasche
  Der Geburtstermin
  Hypnose und Geburt
  Akupunktur und Geburt
  Nach der Geburt
  Stillen

· Eltern
  Erziehung
  Kindergeld
  Elterngeld
  Elternzeit
  Partnerschaft
  Mutterschutzgesetz
  Haushaltshilfe
  Hund und Familie


· Kinder
  Baby
  Kleinkind
  Schulkind
  Jugendliche
  Geburtstagspartys
  Freizeit
  Kindermund
  Gesundheitsthemen
  Kinderkrankheiten
  ADS - ADHS
  Vorsorgeuntersuchungen
  Rechte des Kindes







Info
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung


                      Neues zum Thema Eltern                    
(25.11.2014) ARD-Radionacht für Kinder: „Flossen hoch“ und lang...
(21.02.2014) ARD-Reportermagazin „neuneinhalb“ ändert Programm...
(09.01.2014) Stollenstrolche - Deutschlands tollste Kindertore
(04.12.2013) Kindergeld auch für verheiratete Kinder und weiter...
(02.12.2013) Computerspiele auf dem Wunschzettel
(12.11.2013) Adventskalender mit Rabe Theo von HABA
(11.10.2013) Zum heutigen Mädchentag erstrahlt der Hamburger Mi...
(23.09.2013) Impfpflicht für Kinder
(20.09.2013) Wir können LESEN - ein Angebot für Hamburger Kinde...
(12.09.2013) Schulpflicht geht vor Religionsfreiheit

weitere News
 

Neue Pfändungsfreigrenzen Mehr Geld zum Leben?
Der nächste Erhöhungstermin steht an, ab dem 1.07.2005 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. 
Nach der Zivilprozessordnung § 850 c werden diese Grenzen angehoben. Dies gilt auch für laufende Pfändungen.




Ausgangspunkt für die Erhöhung ist die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages im Einkommensteuergesetz. Es erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen, bis zu denen das Einkommen von Schuldnern nicht gepfändet werden darf um 5,96 %.

 Das bedeutet in Zahlen folgenden Grenzbetrag:

  • für Alleinstehende sind dies 989,99 Euro
  • bei Unterhaltspflicht für einen Angehörigen 1359,99 Euro
  • zwei Angehörige 1569,99 Euro
  • drei Angehörige 1769,99 Euro
  • vier Angehörige 1979,99 Euro
  • fünf und mehr Angehörige 2189,99 Euro.

Bei einem Angehörigen und gleichbleibendem Nettoeinkommen (1600,- Euro) sinkt der pfändbare Teil des Lohns auf 122 Euro im Monat, Ihm bleiben 38,- Euro mehr 

Bei der Berechnung des pfändbaren bzw. unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist jeweils vom Nettoeinkommen auszugehen, (§ 850e Nr.1 ZPO).
Dieses Nettoeinkommen ist insgesamt unpfändbar, wenn es einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.

Unpfändbar sind nach der ZPO folgende Einkünfte: (§ 850a) 

  • die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit, also die Grundvergütung für geleistete Überstunden sowie die Überstundenzuschläge
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
  • Urlaubsgeld, soweit es für den Urlaub neben dem Arbeitsentgelt gezahlt wird
  • Aufwandsentschädigungen für auswärtige Beschäftigungen;
  • Gefahren -, Schmutz-, und Erschwerniszulagen;
  • Tage-, und Übernachtungsgelder in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge
  • Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe der hälftigen Monatsvergütung, höchstens aber bis zu 500 Euro
  • Beiträge des Arbeitsgebers zur betrieblichen Altersvorsorge an eine Pensionskasse.

Wichtig:
Wird wegen einer gewöhnlichen Geldforderung in das Arbeitseinkommen vollstreckt, § 850c ZPO, ist der unpfändbare Teil höher als wenn wegen eines Unterhaltsanspruchs die Zwangsvollstreckung betrieben wird (§ 850d ZPO).

Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt )des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist.

Der Arbeitgeber muss  für Gläubiger, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Lasten eines Mitarbeiters erwirkt haben den richtigen Betrag auszurechnen.

Pfändungsrechner Am Update mit den neuen Werten wird grad gearbeitet. 26.04.05. Das  Programm ist Freeware






Buchtipp