Der nächste Erhöhungstermin steht an, ab dem 1.07.2005 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Nach der Zivilprozessordnung § 850 c werden diese Grenzen angehoben. Dies gilt auch für laufende Pfändungen. |
|
Ausgangspunkt für die Erhöhung ist die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages im Einkommensteuergesetz. Es erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen, bis zu denen das Einkommen von Schuldnern nicht gepfändet werden darf um 5,96 %.
Das bedeutet in Zahlen folgenden Grenzbetrag:
- für Alleinstehende sind dies 989,99 Euro
- bei Unterhaltspflicht für einen Angehörigen 1359,99 Euro
- zwei Angehörige 1569,99 Euro
- drei Angehörige 1769,99 Euro
- vier Angehörige 1979,99 Euro
- fünf und mehr Angehörige 2189,99 Euro.
Bei einem Angehörigen und gleichbleibendem Nettoeinkommen (1600,- Euro) sinkt der pfändbare Teil des Lohns auf 122 Euro im Monat, Ihm bleiben 38,- Euro mehr
Bei der Berechnung des pfändbaren bzw. unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist jeweils vom Nettoeinkommen auszugehen, (§ 850e Nr.1 ZPO). Dieses Nettoeinkommen ist insgesamt unpfändbar, wenn es einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Unpfändbar sind nach der ZPO folgende Einkünfte: (§ 850a)
- die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit, also die Grundvergütung für geleistete Überstunden sowie die Überstundenzuschläge
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
- Urlaubsgeld, soweit es für den Urlaub neben dem Arbeitsentgelt gezahlt wird
- Aufwandsentschädigungen für auswärtige Beschäftigungen;
- Gefahren -, Schmutz-, und Erschwerniszulagen;
- Tage-, und Übernachtungsgelder in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge
- Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe der hälftigen Monatsvergütung, höchstens aber bis zu 500 Euro
- Beiträge des Arbeitsgebers zur betrieblichen Altersvorsorge an eine Pensionskasse.
Wichtig: Wird wegen einer gewöhnlichen Geldforderung in das Arbeitseinkommen vollstreckt, § 850c ZPO, ist der unpfändbare Teil höher als wenn wegen eines Unterhaltsanspruchs die Zwangsvollstreckung betrieben wird (§ 850d ZPO).
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt )des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist.
Der Arbeitgeber muss für Gläubiger, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Lasten eines Mitarbeiters erwirkt haben den richtigen Betrag auszurechnen.
Pfändungsrechner Am Update mit den neuen Werten wird grad gearbeitet. 26.04.05. Das Programm ist Freeware
|