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P-Konto Pfändungsschutzkonto

Die Bundesregierung will Schuldner künftig besser vor den Gläubigern schützen.

Seid 1. Juli 2010 bekommt jeder Bürger auf Antrag Pfändungsschutz auf einem bestehenden Konto seiner Wahl, so dass dann dieses sogenannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto § 850k ZPO) nicht mehr von einem Gläubiger blockiert oder von der Bank gekündigt werden kann. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Das Guthaben in Höhe des Pfändungsbeitrages von im Augenblick 985,15 Euro für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen darf nicht angetastet werden.










Welche Geldleistungen bleiben?

Pfändungsschutz liegt bei Ledigen bei 985,15 €

                                    bei Verheirateten dazu 370,76 €

                                    und für jedes Kind wird ein Betrag von 206,56 € dazugerechnet

Freibeträge nach § 850 c ZPO


Zusätzlich zum Grundfreibetrag sind folgende Geldleistungen gegen Vorlage entsprechender Dokumente zu berücksichtigen:

- gesetzliche Unterhaltspflichten

- einmalige Geldleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches I (§ 54 II SGB I) zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes ( § 54 III Nr. 3 SGB I)

- Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder


Anspruch auf ein P-Konto

Jeder kann von seiner Bank verlangen, dass sein Konto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Auch für Selbstständige gilt dieser Pfändungsschutz. Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO wird nicht von einer Pfändung erfasst (Basispfändungsschutz). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen und Daueraufträge getätigt werden können. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.


Für ein Konto besteht Pfändungsschutz

Nur für ein Konto kann der Pfändungsschutz gewährt werden. Der Gesetzgeber schreibt vor das ein Anspruch darauf besteht eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen umzuwandeln. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.


So hat sich auch geändert das Beträge nicht mehr binnen sieben Tagen wie bisher vom Konto abgehoben werden müssen. So kann man das Existenzminimum eines Schuldners besser und vor allem frühzeitig sichern. Mit dem P-Konto müssen Schuldner nicht erst bei Gericht den Pfändungsschutz beantragen.


Der Schuldner hat weiter noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu

beantragen, zum Beispiel wegen eines erhöhten Bedarfs aus persönlichen Gründen wie zum Beispiel bei Krankheit.


Gebühr für ein P-Konto

Eine Erhebung einer Gebühr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einrichtung eines P-Kontos ist nach Auffassung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. rechtswidrig. Teilweise verlangen Banken für die monatliche Kontoführung eines P-Kontos eine Gebühr in Höhe von € 30,- €. „Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto zu führen und dürfen hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine gesonderten Gebühren verlangen“, meint der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., Jörg Schädtler.








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