Das Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit überwiege das Grundrecht der Eltern auf freie Religionsausübung. Die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht von Eltern würde nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten seien abzuwarten, ob sich die Kinder später für eine Beschneidung entscheiden so urteilte jetzt das Landgericht Köln.