Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auf folgenden Eckpunkten beruht:
● Väter, die nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratet sind und
die die Vaterschaft anerkannt haben oder deren Vaterschaft gerichtlich festgestellt
wurde, sollen beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf gemeinsame
elterliche Sorge stellen können.
● Das Jugendamt hat die Aufgabe, die Mutter des gemeinsamen Kindes über
den Antrag des Vaters zu informieren und ihr eine Frist von acht Wochen zu
setzen, in der sie dem Antrag widersprechen kann. Die Frist soll ab Kenntnis
des Antrags des Vaters beginnen. Ihr Lauf ist aber gehemmt innerhalb der
Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt),
wenn die Mutter während der Achtwochenfrist eine entsprechende Mitteilung
macht.
● Dem Antrag des Vaters wird stattgegeben und die gemeinsame Sorge wird
erteilt, wenn die Mutter nicht innerhalb dieser Zeit widerspricht und dem
Jugendamt keine Erkenntnisse über eine offensichtliche Kindeswohlgefährdung
durch den Vater vorliegen.
● Im Falle eines Widerspruchs der Mutter soll der Vater einen Antrag auf gemeinsames
Sorgerecht beim Familiengericht stellen können. Ebenso soll der
Vater die Möglichkeit bekommen, einen Antrag beim Familiengericht zu
stellen, wenn das Jugendamt aufgrund von Erkenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung
die gemeinsame Sorge nicht erteilt hat.
● Das Familiengericht soll dem Antrag stattgeben, sofern die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
● Auch die Mutter soll die Möglichkeit bekommen, beim Jugendamt zu beantragen,
dass der Vater mit ihr gemeinsam das Sorgerecht erhält. Das Verfahren
soll analog zur Antragstellung durch den Vater gestaltet sein. Dieser
muss jedoch innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Antrag der Mutter
zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, wird das gemeinsame Sorgerecht
vom Jugendamt nicht erteilt.
● In den Fällen, in denen die Mutter der Antragstellung des Vaters widersprochen
hat und die gemeinsame Sorge durch eine familiengerichtliche Entscheidung
erteilt wurde, sollen beide Eltern auf die Möglichkeit der Beratung
nach den §§ 16, 17 und 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
oder Angebote der Mediation hingewiesen werden.
● Sollten während der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge Konflikte
auftreten, die dem Kindeswohl abträglich sind, soll außerdem der getrennt
lebende Vater wie auch die Mutter auf Antrag beim Familiengericht die alleinige
Sorge erhalten, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
● Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne und will der Vater die
Alleinsorge übertragen bekommen, kann der getrennt lebende Vater sie beim
Familiengericht beantragen. Entsprechend der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts
soll der Vater die Alleinsorge erlangen, soweit eine
gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist,
dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
● Das Kind soll ein eigenständiges Recht auf Übernahme und Ausübung der
elterlichen Sorge durch die Eltern erhalten, wie es entsprechend bereits beim
Umgangsrecht geregelt wurde.
● Der Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt bei den Entscheidungen über
das Sorge- und Umgangsrecht ist zu gewährleisten, da in der Trennungszeit
in konflikthaften Beziehungen das Gewaltrisiko für Frauen und Kinder stark
ansteigt.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung des Weiteren auf,
● einen Rechtsanspruch auf ganztägige Kindertagesbetreuung für alle Kinder
ab dem ersten Lebensjahr zu schaffen;
● das Unterhaltsvorschussgesetz zügig umfassend zu reformieren, um säumige
Unterhaltszahlungen von zahlungsfähigen Vätern erfolgreicher einzufordern
und dafür Sorge zu tragen, dass die Verletzung der elterlichen Unterhaltspflicht
auch geahndet wird;
● eine wissenschaftliche Evaluation der praktischen Umsetzung des Umgangsrechts
vorzulegen, die sowohl den Rechts- wie auch den Pflichtaspekt der
Eltern, vor allem aber die Vorrangigkeit des Kindeswohls beleuchtet;
● sich bei den Bundesländern dafür einzusetzen, dass Beratungs-, Mediationsund
Unterstützungsangebote, aber auch Elterntrainings bedarfsgerecht bereit
gehalten und zielgruppenspezifisch ausgebaut werden, sodass eine Lösung
von Umgangskonflikten und elterlichen Einigungsschwierigkeiten erleichtert
wird (vgl. §§ 16, 17 und 18 SGB VIII).
Drucksache 17/3219
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