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Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern - SPD und Grüne machen Druck

Seit mehr als 1 1/2 Jahren dauert nun schon die Situation an, dass es in Deutschland keine klare rechtliche Regelung mehr um die elterliche Sorge der nichtehelichen Kinder gibt.  Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.07.2010 die bis dahin geltende Regelung als verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsregelung geschaffen. Das Problem ist nur das einige Gerichte sich, wohl aus idealistischen Gründen, nicht an diese Übergangsregelung halten und entweder entgehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts urteilen oder aber sie verschleppen seit nun fasst 1 ½ Jahren die Verfahren um auf eine neue gesetzliche Regelung zu warten.











Die Opposition, SPD und Grüne, macht nun vermehrt Druck und stellen eigenen Vorstellungen vor wie die elterliche Sorge in Zukunft geregelt werden soll.


Keine der beiden Parteien setzt die gemeinsame Sorge, wie bei verheirateten Eltern, als grundsätzliche Regel ein sondern bringen nur Ideen bei, in denen die Elten sich einigen sollen und bei einer fehlenden Einigung solle das Familiengericht entscheiden.


Die SPD aber will das die die gemeinsame elterliche Sorge als grundsätzliches Ziel angestrebt wird und das wäre schon mal ein sehr großer Schritt nach vorne. Denn dann müssten auch die Jugendämter sich in der Pflicht sehen im Sinne der gemeinsamen Sorge zu beraten und hinzuwirken und nicht wie zurzeit das die Mehrzahl der Jugendämter von der gemeinsamen Sorge abraten.


Der Antrag der SPD lautet:


Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der mit seinen Regelungen darauf hinwirkt, dass unter dem Leitgedanken des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern grundsätzlich als Ziel angestrebt wird. Folgender Inhalt muss den Schwerpunkt der Regelungen bilden:

1. Die elterliche Sorge steht nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge anordnet.

2. Bei der standesamtlichen Registrierung des Kindes klärt der Standesbeamte nicht miteinander verheiratete Eltern über die Möglichkeit einer gemein- samen Sorgeerklärung auf und fordert die Eltern auf, sich zu der gewünschten Ausgestaltung der Sorge zu äußern. Möchten beide Elternteile die gemein- same Sorge begründen, soll die Erklärung durch Vorlage entsprechender Vor- drucke gegenüber dem Standesamt ermöglicht werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– 5 – Drucksache 17/8601

3. In das Achte Buch Sozialgesetzbuch soll folgende Regelung aufgenommen werden: Können die Eltern vor dem Standesamt kein Einvernehmen erzielen, werden die Eltern vom Jugendamt aufgefordert, sich innerhalb einer be- stimmten Frist zu der gewünschten Ausgestaltung der Sorge zu äußern. Wird die gemeinsame Sorge von beiden Elternteilen gewünscht, ist die gemein- same Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abzugeben. Ist das Votum der Eltern nicht einvernehmlich, wirkt das Jugendamt im Gespräch mit den Eltern auf eine einvernehmliche Lösung hin. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, erstellt das Jugendamt eine Stellungnahme und stellt beim Familiengericht einen Antrag auf Entscheidung zur elterlichen Sorge.

4. Bei nichtehelichen Kindern, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren sind, ist entsprechend der Übergangslösung des BVerfG ein Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge beim Familiengericht erforderlich. Das Fami- liengericht kann die fehlende Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorge auf Antrag des Vaters ersetzen und den Eltern die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen, wenn die gemein- same Sorge dem Kindeswohl entspricht.

5. Begehrt der Vater für Kinder, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren sind, die alleinige Sorge, muss er dies beim Familiengericht beantragen. Das Familiengericht überträgt dem Vater die alleinige Sorge, soweit eine gemein- same Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Alleinsorge des Vaters dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

6. Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen dieser Neuregelung sollen nach spätestens drei Jahren wissenschaftlich evaluiert werden. Über die Ergeb- nisse ist der Deutsche Bundestag zeitnah durch einen entsprechenden schrift- lichen Bericht der Bundesregierung zu unterrichten.


Drucksache 17/8601





Der Antrag der Grünen/Bündnis90 lautet:


Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auf folgenden Eckpunkten beruht:

● Väter, die nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratet sind und

die die Vaterschaft anerkannt haben oder deren Vaterschaft gerichtlich festgestellt

wurde, sollen beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf gemeinsame

elterliche Sorge stellen können.


● Das Jugendamt hat die Aufgabe, die Mutter des gemeinsamen Kindes über

den Antrag des Vaters zu informieren und ihr eine Frist von acht Wochen zu

setzen, in der sie dem Antrag widersprechen kann. Die Frist soll ab Kenntnis

des Antrags des Vaters beginnen. Ihr Lauf ist aber gehemmt innerhalb der

Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt),

wenn die Mutter während der Achtwochenfrist eine entsprechende Mitteilung

macht.


● Dem Antrag des Vaters wird stattgegeben und die gemeinsame Sorge wird

erteilt, wenn die Mutter nicht innerhalb dieser Zeit widerspricht und dem

Jugendamt keine Erkenntnisse über eine offensichtliche Kindeswohlgefährdung

durch den Vater vorliegen.


● Im Falle eines Widerspruchs der Mutter soll der Vater einen Antrag auf gemeinsames

Sorgerecht beim Familiengericht stellen können. Ebenso soll der

Vater die Möglichkeit bekommen, einen Antrag beim Familiengericht zu

stellen, wenn das Jugendamt aufgrund von Erkenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung

die gemeinsame Sorge nicht erteilt hat.


● Das Familiengericht soll dem Antrag stattgeben, sofern die gemeinsame

elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.


● Auch die Mutter soll die Möglichkeit bekommen, beim Jugendamt zu beantragen,

dass der Vater mit ihr gemeinsam das Sorgerecht erhält. Das Verfahren

soll analog zur Antragstellung durch den Vater gestaltet sein. Dieser

muss jedoch innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Antrag der Mutter

zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, wird das gemeinsame Sorgerecht

vom Jugendamt nicht erteilt.


● In den Fällen, in denen die Mutter der Antragstellung des Vaters widersprochen

hat und die gemeinsame Sorge durch eine familiengerichtliche Entscheidung

erteilt wurde, sollen beide Eltern auf die Möglichkeit der Beratung

nach den §§ 16, 17 und 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

oder Angebote der Mediation hingewiesen werden.


● Sollten während der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge Konflikte

auftreten, die dem Kindeswohl abträglich sind, soll außerdem der getrennt

lebende Vater wie auch die Mutter auf Antrag beim Familiengericht die alleinige

Sorge erhalten, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.


● Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne und will der Vater die

Alleinsorge übertragen bekommen, kann der getrennt lebende Vater sie beim

Familiengericht beantragen. Entsprechend der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts

soll der Vater die Alleinsorge erlangen, soweit eine

gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist,

dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.


● Das Kind soll ein eigenständiges Recht auf Übernahme und Ausübung der

elterlichen Sorge durch die Eltern erhalten, wie es entsprechend bereits beim

Umgangsrecht geregelt wurde.


● Der Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt bei den Entscheidungen über

das Sorge- und Umgangsrecht ist zu gewährleisten, da in der Trennungszeit

in konflikthaften Beziehungen das Gewaltrisiko für Frauen und Kinder stark

ansteigt.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung des Weiteren auf,


● einen Rechtsanspruch auf ganztägige Kindertagesbetreuung für alle Kinder

ab dem ersten Lebensjahr zu schaffen;


● das Unterhaltsvorschussgesetz zügig umfassend zu reformieren, um säumige

Unterhaltszahlungen von zahlungsfähigen Vätern erfolgreicher einzufordern

und dafür Sorge zu tragen, dass die Verletzung der elterlichen Unterhaltspflicht

auch geahndet wird;


● eine wissenschaftliche Evaluation der praktischen Umsetzung des Umgangsrechts

vorzulegen, die sowohl den Rechts- wie auch den Pflichtaspekt der

Eltern, vor allem aber die Vorrangigkeit des Kindeswohls beleuchtet;


● sich bei den Bundesländern dafür einzusetzen, dass Beratungs-, Mediationsund

Unterstützungsangebote, aber auch Elterntrainings bedarfsgerecht bereit

gehalten und zielgruppenspezifisch ausgebaut werden, sodass eine Lösung

von Umgangskonflikten und elterlichen Einigungsschwierigkeiten erleichtert

wird (vgl. §§ 16, 17 und 18 SGB VIII).


Drucksache 17/3219












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