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Sorgerecht - Neue Regelung zur elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kindern

Heute am 31.01.2013 hat der Bundestag die Reform zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheiratete Eltern beschlossen. Die Reform ist nötig gewesen nach dem das Bundesverfassungsgericht im Ausgust 2010 die bestehende Sorgerechtsregelung für verfassungswidrig erklärt hat. Kern der neuen Sorgerechtsregelung ist der Umstand, dass nichtehelichen Väter auch gegen den Willen der Mutter die Möglichkeit haben die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen.

 

 





 

Inhalt der neuen Sorgerechtsregelung

 

1. Die nicht miteinander verheirateten Eltern können weiterhin durch die jeweilige Abgabe einer sogenannten Sorgeerklärung beim Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge - Sorgerechtserklärung -  einrichten.

 

2. Will die nichteheliche Mutter eine Sorgeerklärung nicht abgeben, kann der nichteheliche Vater einen Sorgerechtsantrag zur Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Gericht stellen. Das Gericht stellt der Mutter dann eine Frist in welcher Zeit sie auf diesen Antrag zu reagieren muss. Diese Frist beginnt frühesten mit der Geburt des Kindes und Endet frühesten 6 Wochen nach der Geburt.

 

Reagiert die Mutter nicht oder trägst sie keine Gründe vor, die vermuten lassen, dass bei einer Einrichtung der gemeinsamen elterkichen Sorge das Kindeswohl gefährdet sein würde,  soll das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge in einem einfachen Schnellverfahren nach Akltenlage entscheiden. Wenn das Gericht keine anderen Gründe gegen die gemeinsame Sorge sieht, die gegen das Kindeswohl sprechen, diese dann einrichten.

 

3.Außerdem wird dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet und zwar, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Die Wichtigsten Gesetzestexte im Wortlaut

  

§ 1626a BGB
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.


(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

 

§ 1671 BGB
Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familien- gericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterli- chen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzuge- ben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsa- men Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist statt- zugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Über- tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht wider- spricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund an- derer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

 

 

§ 155a FamFG
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragra- fen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Ge- burtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne per- sönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu- ständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung sei- ner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Betei- ligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Be- kanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gel- ten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzli- chen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen El- ternteils können auch im Erörterungstermin zur Nieder- schrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

 

 

Wenn man bedenkt, dass sich die Mehrzahl der Sachverständigen für eine automatische Sorgerechtsregelung ausgesprochen hatten, ist diese heute beschlossene Regelung nicht nach zuvollziehen. Wieder werden Väter unter Generalverdacht gestellt, ansonsten würde man ihnen von Geburt an das Sorgerecht für ihre Kinder gewähren und nur bei Hinweisen die gegen das Kindeswohl sprechen dieses entziehen. Dann erst wären Vater und Mütter (Männer und Frauen) auf Augenhöhe und gleichberechtigt. Denn keiner prüft nach der Geburt ob die Mutter gut ist für das Kindeswohl, obwohl  selbst im Verhältnis weit mehr alleinerziehenden Müttern die Kinder wegen Kindeswohlgefärdung entzogen werden müssen als alleinerziehenden Vätern.

 

 

 






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