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Umgangsrecht für Vater auch gegen Willen der Mutter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht von Vätern gestärkt. Sie dürfen auch gegen den Willen der Mutter regelmäßigen Kontakt mit ihrem Kind haben, wenn sie in der Vergangenheit Verantwortung getragen haben und eine nahe Bezugsperson gewesen sind. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kontakt dem Kindeswohl diene, befanden die Karlsruher Richter.

 





 

Im aktuellen Fall verwies der BGH die Klage eines unverheirateten Vaters an das Berliner Kammergericht zurück. Diese war dort abgewiesen worden mit der Begründung, der Mann gehöre als leiblicher, aber unverheirateter Vater nicht zum Kreis der Umgangsberechtigten. Dazu zählten lediglich der Ehemann der Kindesmutter bzw. deren früherer Ehemann. Laut Urteilsbegründung des BGH haben nach der Gesetzesänderung vom 30. April 2004 nun aber auch unverheiratete Väter ein Umgangsrecht, "wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder tragen haben".

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor die bisherige Rechtsprechung für verfassungswidrig erklärt. Der im Grundgesetz verankerte Schutz der Familie gelte auch für leibliche Väter, die nicht Väter im rechtlichen Sinne sind, also juristisch nicht anerkannt ist. Sie müssten daher in den Kreis der Umgangsberechigten aufgenommen werden, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden habe, urteilten die Karlsruher Richter. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 30. April 2004 die verfassungsgemäßen Regelungen zu treffen.

 

Erste Anwendung der neuen Gesetzeslage

Diese neue Rechtslag hat der BGH in seinem Urteil nun zum ersten Mal angewandt. Dem betroffenen Vater stehe grundsätzlich ein Umgangsrecht zu. Es komme nicht darauf an, dass er momentan - durch das Umgangsverbot - keine familiäre Beziehung zu seinem Kind mehr habe, urteilten die Richter. Entscheidend sei vielmehr, dass er in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson für die Tochter war und für diese auch Verantwortung übernommen habe. Dafür spreche, dass er sich auch nach der Trennung weiterhin um sie gekümmert habe. Ausschlaggebend sei in jedem Fall aber das Wohl des Kindes. Ob Gründe gegen einen Umgang mit der inzwischen neunjährigen Tochter sprächen, müsse nun das Berliner Gericht entscheiden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Frau vorübergehend mit ihrem Freund zusammengelebt und von ihm im Jahr 1996 ein Kind bekommen. Nachdem die Tochter mehr als ein Jahr im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen war, trennte sich das Paar. Der Kontakt zwischen leiblichem Vater und Kind dauerte noch ein Jahr an, dann untersagte die Mutter den Umgang.

Bundesgerichtshof XII ZB 40/02

 






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