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Unter Umständen keine Rückzahlung bei Berechnungsfehler

Leistungen von Harz IV müssen nur zurück erstattet werden wenn der Empfänger den Fehler problemlos und leicht hätte feststellen können. Diese einfache Richtschnur wurde vom Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08) in seinem Urteil vom 22. Juli 2009 beschlossen.








Die Familie wehrte sich gegen den Erstattungsbescheid ihrer zuständigen Behörde über 2.300 Euro. Der Fehler lag auf Seiten des Sachbearbeiters: Er hatte das Kindergeld nicht ordnungsgemäß auf den Leistungsanspruch der Tochter angerechnet.

 

Nach drei Jahren fiel der Behörde ihr Berechnungsfehler auf und diese forderte den zuviel gezahlten Betrag zurück. Die Familie klagte und hatte damit Erfolg. Die Richter hoben den Erstattungsbescheid auf. In der Begründung hieß es: Die Eltern mussten davon ausgehen, dass das Kindergeld bei der Hartz IV Berechnung berücksichtigt wurde. Für einen juristischen Laien sei dieser Fehler nicht zu erkennen gewesen. Zudem sei das Geld bereits verbraucht worden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.


Dem Fehler lag eindeutig eine Unachtsamkeit des Sachbearbeiters zu Grunde. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen. Diese hätten die Leistungen für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht. Die fehlerhafte Berechnung der Leistungen sind für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen.


Az.: S 28 AS 228/08 vom 22. Juli 2009






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