Lange gab es in der Vergangenheit oft Streit über die Frage, wann ein Unterhaltsberechtigter ausreichend Bewerbungen geschrieben haben muss, um „ausreichende Bemühungen“ nachweisen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen sind, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend, auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des ggf. beweisbedürftigen Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind.