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Unterhalt - Anzahl der Bewerbungen ein Indiz für Arbeitsbemühungen

Lange gab es in der Vergangenheit oft Streit über die Frage, wann ein Unterhaltsberechtigter ausreichend Bewerbungen geschrieben haben muss, um „ausreichende Bemühungen“ nachweisen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen sind, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend, auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des  ggf. beweisbedürftigen Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind.








Anzahl der Bewerbungen ein Indiz für Arbeitsbemühungen
Die Anzahl der vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Vielmehr kann auch bei nachgewiesenen Bewerbungen in großer Zahl die Arbeitsmotivation nur eine vorgeschobene sein, während andererseits bei realistischer Einschätzung der Arbeitsmarktlage auch Bewerbungen in geringerer Zahl ausreichend sein können, wenn etwa nur geringe Chancen für einen Wiedereintritt in das betreffende Berufsfeld bestehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1914 für eine Textilverkäuferin). Eine pauschale Regelung (z.B. 20 Bewerbungen im Monat) sei daher grundsätzlich abzulehnen.


Auch das Alter des Anspruchstellers ist nicht für sich alleine zu werten

Allerdings kann allein durch einen Rückgriff auf das Lebensalter des Unterhalt Begehrenden von über 50 Jahren ebenfalls nicht generell belegt werden, dass für ihn keine realistische Erwerbschance bestehe (vgl. dazu Kaiser/Dahm NZA 2010, 473 mwN). Vielmehr kommt es auch insofern vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/91 - FamRZ 1996, 345, 346 mwN zur entsprechenden Lage beim Unterhaltspflichtigen).


Das Urteil im Volltext kann man beim Bundesgerichtshof lesen.














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