Schon seit Jahren weisen wir darauf hin, dass wenn jemand seinen minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und der gesetzliche Vertreter eine Verpflichtungserklärung fordert (z.B. eine Jugendamtsurkunde), dass darauf geachtet werden sollte das dieser Unterhaltstitel bis zum 18. Lebensjahr begrenzt sein sollte. Was aber wenn ein unbefrister Titel besteht? Hier hat das OLG Bremen kürzlich eine erneute Entscheidung getroffen.
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Der Vater zahlt seit Jahren Kindesunterhalt an sein minderjähriges Kind und es besteht über den Unterhalt eine unbefristete Jugendamtsurkunde. Anfang des Jahres ist das Kind volljährig geworden und besucht die Kaufmännischen Lehranstalten des Schulzentrums B.
Der Vater begehrt nun die Abänderung des unbefristeten Unterhaltstitels vor Gericht und das volljährige Kind hat daraufhin einen Anwalt eingeschaltet und Verfahrenkostenhilfe für das bevorstehende Verfahren beantrag. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen worauf das volljährige Kind Beschwerde eingelegt hat.
Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 (4 WF 51/11) entschieden das die Beschwerde keinen Erfolg habe.
Grundsätzlich erfüllt das volljährige Kind in diesem Fall seine Ausbildungsobliegenheit in geeigneter Form durch den Besuch der Kaufmännischen Lehranstalt. Entgegen der Auffassung des Vaters und des Amtsgericht bestehen keine für die Versagung eines Unterhaltsanspruchs ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er diese Schulausbildung nicht erfolgreich fortsetzen und abschließen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten des Antragsgegners im zurückliegenden Schulhalbjahr. Aus der Bescheinigung des schulpsychologischen Dienstes vom 02.11.2010 geht hervor, dass der Antragsgegner das dortige Beratungsangebot in Anspruch genommen hat und sich seine Fehlzeiten reduziert haben. Das deutet darauf hin, dass er sein – in die Zeit seiner Minderjährigkeit fallendes – Fehlverhalten mittlerweile erkannt hat und um eine Verhaltensänderung bemüht ist.
Dennoch hat das OLG Bremen entschieden das dem volljährigen Kind die Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist, da seinem Antrag trotz erfüllen der Ausbildungsobliegenheit keine Erfolgsaussichten hat, da er bislang keine Angaben zum Einkommen seiner möglicherweise ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter gemacht hat.
Ab Eintritt der Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt. Zum schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des volljährigen Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt gehört daher die Darlegung des Haftungsanteils des in Anspruch genommenen Elternteils.
Stammt der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit, muss das nunmehr volljährige Kind jedoch auch als Antragsgegner des Abänderungsverfahrens darlegen und ggfs. beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt.
Das volljährige Kind muss also das Einkommen des anderen Elternteils nachweisen. Ohne den Nachweis kann er seinen Unterhaltsanspruch nicht begründen.
OLG Bremen v. 29.06.2011 - 4 WF 51/11
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