Als Alleinerziehend erhält man einen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Das gilt allerdings nur, wenn Haushalt des Alleinerziehenden keine weitere volljährige Person wohnt. Als volljährige Person gilt auch wenn diese Person der große Bruder oder Schwester snd.
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Eine Verfassungsbeschwerde wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes sollten klären, ob alleinerziehende Mütter oder Väter den Entlastungsbetrag von 1 308 Euro im Jahr auch dann bekommen, wenn sie nicht für alle Kinder im Haushalt Anspruch auf Kindergeld haben, sprich wenn ein Kind schon volljährig ist.
Das Finanzamt hatte einer Alleinerziehenden die Steuervergünstigung versagt, weil in dem Haushalt auch erwachsene Geschwister lebten, für die es kein Kindergeld mehr gab. Die Beschwerde gegen das Versagens des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (BVerfG, Az. 2 BvR 266/08) Begründung: Weil nun ein volljähriges Kind ohne Kindergeldanspruch in Ihrem Haushalt lebt, sind Sie nicht mehr "echt" allein erziehend.
Der Anspruch auf diese Steuervergünstigung beruht auf dem Paragraph 24b des Einkommensteuergesetz (§ 24b EstG). Dieser Entlastungsbetrag der Alleinerziehende ist bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet und entspricht dem der Steuerklasse II. Alleinerziehende mit Steuerklasse II erhalten Diesen steuerlichen Freibetrag erhalten Alleinerziehende mit der Steuerklasse II schon während des laufenden Kalenderjahres durch einen geringeren Lohnsteuerabzug.
Unschädlich hingegen ist es:
Wenn eine andere minderjährige Person in dem Haushalt aufgenommen wird oder es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zusteht oder das steuerlich nicht berücksichtigt wird, weil es
• den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG),
• sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht
mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
oder
• eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als
Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausübt
(§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG)
steht der Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nicht entgegen.
Auch die Verfassungsbeschwerde von Eltern, dass Alleinerziehende einen Steuerfreibetrag erhalten und Eltern die zusammen leben nicht, wurde nicht zugelassen.
Ein Vater argumentierte damit, dass Eheleute nicht gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens benachteiligt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22.05.2009 nicht einmal zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 310/07)
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