Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz haben in ihrem Beschluss (OLG Koblenz 12.1.2010, 11 UF 251/09) entschieden, dass das Wechselmodell nur gelebt werden sollte und kann wenn sich beide Elternteile sich auch miteinander austauschen können. Leider ist dies bei vielen Trennungspaaren nicht möglich.
|
|
Bei der Entscheidung für das Wechselmodell setzen die Gerichte die Breitschaft der Eltern voraus mit einander zu reden. Das Kind soll nicht durch den Wechsel belastet werden und das Wechselmodell soll immer dem Kindeswohl entsprechen.
Der Sachverhalt:
Das Elternpaar lebt seit Oktober 2009 getrennt in der selben Stadt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Bei der Trennung vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell. In der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter sollten die Kinder leben. Die Aufenthaltszeiten wechselten nach den zwei Wochen.
Laut Ansicht der Mutter habe sich diese Regelung nicht bewährt. Ihr Verhältnis zum Kindesvater sei völlig zerrüttet und die Kinder sind durch den ständigen Tausch stark belastet und zeigen Verhaltensauffälligkeiten. Der Vater möchte ein einfaches Wechselmodell leben bei dem die Kinder wöchentlich wechseln.
Das OLG hat entschieden, dass die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt überwiegend bei der Mutter leben sollen. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt seine Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Sowie in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Mutter gleichrangiges Umgangsrecht.
Das Gericht hat entschieden das das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entspräche. Für ein Wechselmodell ist ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern notwendig und dies sei hier nicht mehr gegeben. Bei der Mutter ihren Lebensmittelpunkt zu haben sei für das Kindeswohl ratsamer. Die Kinder könnten ihren Vater ja regelmäßig und häufig sehen.
Zum ganzen Urteil auf Justiz Rheinland- Pfalz
|