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Urteil: Beim begleitenden Umgang mit seinen Kindern in deutscher Sprache

Das hanseatische Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden ob dem Kindesvater vorgegeben werden darf beim begleiitenden Umgang mit seinen Kindern Deutsch zu sprechen. Das Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung eines Kindesvaters zurück.









Dem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater wird aufgegeben, bei dem durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen. Es liegt hierin nicht in jedem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden


Der Kläger verfügt über die polnische sowie die deutsche Staatsangehörigkeit und beherrscht beide Sprachen. In einem Vorgespräch teilte er dem Jugendamt Hamburg-Bergedorf mit, er wolle mit den Kindern bei den Umgangskontakten auch Polnisch sprechen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der Polnisch verstehe und die Umgangskontakte begleiten könne. Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und nahm die vereinbarten Umgangskontakte nicht wahr . Dieses Verfahren erledigte sich, nachdem es vor dem Familiengericht zu einer Einigung gekommen war, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer Sprache stattfinden sollte.


Vor dem Landgericht Hamburg verlangte der Kläger von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 €. Das Jugendamt habe dadurch, dass es die polnischsprachigen Umgangskontakte abgelehnt habe, gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm rechtswidrig die Kinder entzogen, so begründete der Vater Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Jugendamtsmitarbeiter ihre Amtspflichten verletzt hätten, denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nach Abwägung der Gesamtumstände die Beeinträchtigung des Klägers nicht so erheblich gewesen, dass er eine Geldentschädigung verlangen könne. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Ein solcher Fall liege hier deshalb nicht vor, weil es dem Kläger durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen, wenn er bereit gewesen wäre, einen begleiteten Umgang in deutscher Sprache zu führen.



OLG Hamburg (1 U 34/10) vom 4.07.2011








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