Wenn Mutter und Vater für die Erziehung eine Auszeit vom Job nehmen gibt es bis zu 14 Monaten aber nur wenn die jungen Elern sich die Zeit teilen. Mindestens zwei Monate muss der Partner/in in Anspruch nehmen. Ist dies eine Diskriminierung von Familien, die eine klassische Rollenverteilung bevorzugen? Über diese Frage hatte jetzt die Richter des Bundessozialgerichts in Kassel zu entscheiden.
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Geklagt hatten junge Eltern aus dem Münsterland (Kreis Borken) und sich gegen diese Vorschrift gewehrt, da diese eine Aufgabenteilung zwischen Eltern belohne. Familien mit klassischer Rollenverteilung würden hingegen benachteiligt. Damit bevormunde das Gesetz die Familien und verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die klagenden Eltern können nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
Art 6 Grundgesetz
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder
wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Das seit 2007 für zwölf Monate gewährte Elterngeld gibt es zwei Monate länger, wenn sich auch der jeweils andere Elternteil – in der Regel der Vater – Zeit für die Betreuung nimmt.
Bundessozialgericht Kassel (Az.: B 10 EG 3/10 R)
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