Nicht zwangsläufig haften Eltern, wenn durch das "Zündeln" ihres elfjährigen Sohnes ein Gartenhaus abbrennt. |
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Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» unter Berufung auf ein Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. (AZ: 4 U 137/05) Zur Begründung hieß es, eine ständige Beobachtungspflicht hätten die Eltern bei Kindern in diesem Alter nicht mehr
Der Kläger verlangte von den Eltern des damals elfjährigen Jungen Schadenersatz. In einem Gartenhaus soll der Junge gemeinsam mit einem Spielkameraden gezündelt haben und es dabei in Brand gesteckt haben.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage des Eigentümers eines Gartenhauses ab. Das OLG sah für eine Haftung der Eltern jedoch keine Rechtsgrundlage. Gerade im ländlichen Bereich sei es üblich, dass Kinder über längere Zeit unbeaufsichtigt spielten.
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