Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende: Bleiben die Unterhaltszahlungen des 2. Elternteils unter dem festgesetzten Regelbedarf, soll das Unterhaltsvorschussgesetz Abhilfe leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Anspruchsvoraussetzungen
Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG).
Es muss bei einem Elternteil leben, der ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Verheiratete Eltern gelten dann als dauernd getrennt lebend, wenn ein Elternteil wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung für voraussichtlich für wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
Es erhält nicht ausreichend, nicht regelmäßig oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG). Falls der andere Elternteil verstorben ist, werden Unterhaltsvorschussleistungen dann gezahlt, wenn die Waisenbezüge eine bestimmte Höhe nicht erreichen.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Höhe der Leistungen
Diese bemessen sich ab dem 1. Januar 2008 nach dem Mindestunterhalt des Bürgerlichen Rechts (§ 1612a BGB, § 2 UVG), beträgt jedoch je nach Alter des Kindes mindestens 317 € bzw. 364 €. Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf das volle Kindergeld (derzeit 184 €), was in der Regel der Fall ist, so ist dieses voll anzurechnen. Es ergeben sich somit folgende Beträge
für Kinder bis unter 6 Jahren
ohne Kindergeldanrechnung 317 Euro/ Monat
mit Kindergeldanrechnung 133 Euro/ Monat
für Kinder bis unter 12 Jahren
ohne Kindergeldanrechnung 364 Euro/ Monat
mit Kindergeldanrechnung 180 Euro/ Monat
Die frühere Unterscheidung der Leistungshöhe nach Ost und West ist seit Anfang 2008 entfallen.
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. Waisenbezüge angerechnet.
Dauer des Unterhaltsvorschusses
Es gibt zwei Obergrenzen:
Die Leistungen werden längstens für 72 Monate gezahlt.
und mit der Altersgrenze; der Vollendung des zwölften Lebensjahres.
Zuständig sind die Jugendämter ihrer Stadt.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird damit nicht von seinen Verpflichtungen befreit, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das diese Ansprüche geltend macht und gegebenenfalls einklagt oder vollstreckt.
Verpflichtung den Namen des Vaters zu nennen
Wenn Sie den Namen des Vaters kennen, sind Sie nur dann berechtigt, ihn nicht mitzuteilen, wenn Sie eine "beachtliche anerkennenswerte Konfliktlage" schildern (BVerwG vom 26.6.1968, FEVS 16, S. 201; OVG NW, FEVS 33, S. 420; VGH Ba-Wü vom 15.4.1992, IDAS 2/93 I.2.1). Das kann z.B. die Furcht vor Misshandlung oder anderen Repressalien sein. Eine Konfliktlage besteht auch dann, wenn der Vater des Kindes z.B. von Scheidung bedroht ist, selbst noch minderjährige Kinder hat und sowieso wahrscheinlich nichts zahlen könnte (VGH Ba-Wü s.o.).
Wenn kein glaubhafter Konflikt vorliegt, entfällt sonst grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Kein Leistungsanspruch?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn
beide Elternteile zusammenleben
in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und alleinerziehendem Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter lebt
das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim oder in Vollzeitpflege befindet
das Kind teilweise von dem anderen Elternteil betreut wird und bei diesem seinen Lebensmittelpunkt hat
der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte zu erteilen
die Mutter eines Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt
der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat
von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt
das Kind gegenüber einem Mitglied der im Bundesgebiet stationierten Truppen der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges dieser Truppen unterhaltsberechtigt ist.
Sozialhilfe
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet. Einen Sozialhilfeanspruch hat ihr Kind auch wenn es keinen Unterhalt bekommt oder der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschöpft ist.
Tipp:
Ab dem sechsten Lebensjahr gibt es mehr Unterhaltsvorschuss, melden sie die Ansprüche ihres Kindes später an.