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Einkommensgrenze und Kindergeld

Die Berechnungsgrundlagen des Einkommens der Kinder zur Berechnung des Grenzbetrages zum Bezug von Kindergeld wurde mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht entschieden verändert.



Im Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil - 2 BvR 167/02 vom 11.1.05 entschieden, wird der Brutto- oder Nettobetrag des Jahreseinkommens als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

Kindergeld steht einem jungen Menschen zu, wenn

-         er unter 21 Jahren ist und arbeitslos bzw. arbeitssuchend

-         oder unter 27 Jahren wenn er in Ausbildung und sein Einkommen die Grenze nicht übersteigt.

Der Gesetzgeber hatte bisher nicht eindeutig geregelt ob es sich um Netto oder Bruttobeträge handelt, lediglich das die Anrechnung der Werbungskosten von 920,- ¤ (bei höheren Werbungskosten: die tatsächlichen Ausgaben) wurde berücksichtigt werden war klar definiert.

Dies ist seit Januar anders. Die Karlsruher Richter haben die bisherige Praxis als verfassungswidrig eingestuft und angeordnet, dass neben den Werbungskosten auch die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen der Kinder absetzbar sind. Die zuständigen Kindergeldkassen halten sich bei allen neuen Kindergeldanträgen an das neue Urteil und nehmen nun automatisch die Nettobeträge.

Also
Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge
                             minus Werbungskosten
                             gleich Nettoeinkommen
à Einkommensgrenze

Das so bereinigte Einkommen des Kindes darf derzeit 7 680,- ¤. nicht übersteigen (2004 galt die gleiche Grenze, 2003 und 2002 lag sie bei 7 188,- ¤).

Ansprüche für die Vergangenheit:

Der Anspruch gelte aber auch für die Vergangenheit, so das Bundesfinanzministerium. Mindestens vier Jahre rückwirkend kann jetzt Kindergeld beantragt werden. Von Amts wegen werden nur die angeschrieben bei denen die Bescheide noch ausstehen. In den anderen Fällen müssen die betroffenen Eltern entgangenes Kindergeld für die Vergangenheit beantragen..

Das betrifft folgende Fälle:

-         in denen wegen Einsprüchen über das Kindergeld noch nicht abschließend entschieden wurde

-         Wenn das Kindergeld bereits abgelehnt wurde - dann wird es aber nur für die Zeit nach der rechtskräftigen Ablehnung gewährt

-         Wenn noch kein Antrag gestellt wurde

Sie können zumindest ab Anfang 2001 Kindergeld bekommen, wenn sie nachträglich die Voraussetzungen erfüllen.

 

Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Beschluss des Zweiten Senats BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -

 






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