Wie geht es mit dem Kindergeld weiter wenn der Jugendliche eine Ausbildung beginnt?
Was ist wenn der Jugendliche nicht sofort Ausbildungsplatz findet?
Nach der Ausbildung keinen Job - was ist mit dem Kindergeldanspruch?
Ein über 18 Jahre altes Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. (Beachten Sie die Übergangsvorschriften)
Wenn das Kind eine Schul- und Berufsausbildung oder ein Studium absolviert und nicht mehr als 8.004,- Euro Einkünfte im Jahr hat.
Zum Einkommen des volljährigen Kindes gehören:
Zuschüsse nach BaföG (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.
Waisenrente
Stipendien
Brutto-Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Honorarjobs) (Es können nur Betriebsausgaben, die für die Erwirtschaftung des jeweiligen Honorars notwendig waren, abgesetzt werden: keine Werbungskostenpauschale!)
Abzüglich: Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,- Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden.
z.B. die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort werden mit · 0,30 Euro jedem vollen Entfernungskilometer, nur einfache Wegstrecke, nicht Hin- und Rückfahrt berechnet.
oder der Sparerpauschbetrag mit 801,- Euro
Wird der Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11.01.2005 AZ. 2 BvR 167/02 entschieden das dass Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Achten Sie darauf, dass die Einkommensgrenze nicht knapp überschritten wird:
Ein Jugendliche hat z.B. 8.400,- Euro Ausbildungsgehalt jährlich und kann für die Fahrten zur Arbeit 1.210,- Euro Werbungskosten geltend machen. Wenn der Jugendliche jetzt mit einer Quittung einen Euro zusätzlich für berufliche Kosten nachweisen kann, wird rückwirkend dafür das volle Kindergeld in Höhe von 2.208,- Euro gezahlt. Ein Gespräch mit dem Meister kann also bares Geld bringen.
Ihr Kind bekommt eine Ausbildungsvergütung von 8.924,- Euro jährlich. Sie erhalten Kindergeld. Der Meister zahlt 50,-- Euro Weihnachtsgeld und nun müssen Sie die 2.208,- Euro dafür zurückzahlen.
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann für Volljährige das Kindergeld weiter gezahlt werden, vorausgesetzt der Zeitraum beträgt höchstens vier volle Monate. Endet beispielsweise die Schule im Juli muss die Ausbildung oder das Studium im Dezember beginnen.
Die vier vollen Monate nach Ablauf des Monats Juli sind die Monate August bis November. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Kindergeld auch in den vier Monaten bestehen.
Gleiches trifft auf den Zeitraum bis zum Beginn des Wehr- oder Zivildienstes zu. Während dieses Dienstes besteht allerdings kein Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld und keine Lehrstelle in Sicht Ihr Kind bewirbt sich und bewirbt sich und bekommt keinen Ausbildungsplatz? Auch wenn es mit der Lehrstelle nicht sofort klappen sollte, kann es weiter Kindergeld bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden, wenn das Kind sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt und auch eigene Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit unternimmt. Weisen Sie die Bewerbungen nach, zusätzlich die Meldung beim Arbeitsamt als Ausbildungsplatzsuchend. So erhalten sie für den Jugendlichen weiter Kindergeld.
Wenn Ihr Kind während einer Zwangspause zwischen Ausbildung und Wehrdienst zu viel verdient, ist nicht automatisch der Kindergeldanspruch gefährdet. Wenn sich Ihr Kind vor oder nach dem Grundwehr- oder Zivildienst bzw. einer befreienden Tätigkeit in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, können Sie in dieser Zeit Kindergeld erhalten (R 180 a EStR 1999). Diese Regelung führte in der Vergangenheit dazu, dass es für das gesamte Jahr kein Kindergeld gab, wenn das Kind in dieser Zeit mit seinem Verdienst die Einkommensgrenze überschritten hat.
Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 26.04.1999EFG 1999 S. 1235) war mit dieser Regelung nicht einverstanden. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 09.03.2001, BStBl. 2001 I S. 207 festgestellt, dass sich diese zu Gunsten der betroffenen Steuerzahler gedachte Regelung nachteilig auswirken kann. Die Zwangspause beim Kindergeld und der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge wird deshalb nur berücksichtigt, wenn Sie das beantragen.
Im Schreiben vom Finanzministerium wurde jedoch nicht mitgeteilt, wie dieser Antrag zu erfolgen hat. Steuerexperten zufolge können Sie der Familienkasse später mitteilen, dass Ihr Kind in der Übergangszeit zu viel verdient hat und Sie für diese Zeit kein Kindergeld beanspruchen. Sie bekommen dann einen neuen Kindergeldbescheid. Wenn die Familienkasse hierin nicht nur das Kindergeld für die Übergangszeit, sondern für das ganze Jahr zurückfordert, sollten Sie mit dem Hinweis auf das Schreiben vom Bundesfinanzministerium Einspruch einlegen.
Kindergeld auch für Kinder ohne Arbeit? Wenn Jugendliche nach ihrer Ausbildung nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen ohne Arbeit sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geben. – wenn unmittelbar vor der Ausbildung Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde auch länger. Das Kind muss bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sein und darf in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Wer eine Lehre beendet hat, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. Überschreiten Ausbildungsvergütung und Arbeitslosengeld nicht die Einkommensgrenze von 8.924,- Euro im Jahr (8.004,- Euro Einkommen plus 920,- Euro Pauschabzugsbetrag) , gibt es Kindergeld.
Auch für Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im EU-Aktionsprogramm „Jugend“ gibt es Kindergeld.
Urteile:
Eine Rentennachzahlung (Halbwaisenrente) für das Vorjahr an ein im Ausbildung befindliches Kind ist bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Nachzahlungsbetrag im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen. BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 76/01)
EStG/Kindergeld: Zum Begriff der Ausbildung im Kindergeldrecht FG Nürnberg, Urt. v. 7. 7. 2005, IV 153/2004, rkr. 1. Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Dabei sind alle Maßnahmen einzubeziehen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufs geeignet sind. 2. Die Ausbildung zum Service-Professional am Check-in Schalter ist als Ausbildung anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn dafür eine fünfmonatige Ausbildungszeit vorgesehen ist, in der sich theoretischer Unterricht und praktische Einsätze abwechseln. Im Streitfall des FG Nürnberg wurde vom Kl. das Kindergeld für die Monate August bis Dezember 2002 zurückgefordert, weil sich die 19-jährige Tochter nicht in einer Berufsausbildung befunden bzw. sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Sie hatte im November 2002 einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag unterschrieben, mit dem sie als "Fachkraft Fluggastdienste" eingestellt wurde. Bereits ab Vertragsbeginn wurde eine ungeminderte Vergütung nach dem einschlägigen Tarifvertrag gezahlt und als Arbeitslohn betitelt. Trotz alldem sah das Gericht auf Grund der tatsächlichen Umstände darin eine Ausbildungsverhältnis. Die Tochter hatte eine dreimonatige Ausbildungszeit und eine zweimonatige "Mitlaufzeit" zu durchlaufen. In dieser Zeit wechselte sich theoretischer Unterricht mit praktischer Tätigkeit ab. Es fanden regelmäßig Prüfungen statt. Dies spreche dafür, dass es sich nicht um eine bloße Einarbeitszeit handle, sondern um ein echtes Ausbildungsverhältnis. Das Urteil zeigt, dass der steuerrechtliche Begriff der Ausbildung weit zu fassen ist.
Übergangsvorschriften für Jahrgänge 1981 und 1982 Das Kindergeld wird zukünftig nur noch für Kinder gezahlt, die nicht älter als 25 Jahre sind. Bislang wurde Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr gezahlt. Haben die Kinder Wehr- oder Zivildienst geleistet, wird diese Zeit berücksichtigt. Der Anspruch verlängert sich um die entsprechende Dauer.
Für Kinder, die in 2006 bereits das 25. bzw. 26. Lebensjahr vollendet haben, wird noch bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld gezahlt. Kinder des Jahrgangs 1982 erhalten noch bis zum 26. Lebensjahr Kindergeld. Ab dem Geburtsjahrgang 1983 wird dann nur noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt.