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Viertes Buch Familienrecht (§§ 1589 - 1590)

Verwandtschaft

Wer ist mit wem verwandt? Wer ist mit wem verschwägert?


§ 1589 bis § 1590 BGB




Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft

Erster Titel: Allgemeine Vorschriften §§ 1589 - 1590

§ 1589 Verwandtschaft
§ 1590 Schwägerschaft




§ 1589 Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)


§ 1590 Schwägerschaft
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.


Stand: 01.01.2008










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