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News und Aktuelles
Änderungen im Haushaltsplan - tiefe Einschnitte ab 2011 für Hartz IV, Elterngeld
(07.09.2010)
Weltkindertag 2010
(07.09.2010)
Jede zweite Frau trinkt Alkohol in der Schwangerschaft
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(02.09.2010)
Weiterhin Kindergeldberechtigt bei Besuch eines Esra-Trainings
(27.08.2010)
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Viertes Buch Familienrecht (§ 1569)

Grundsatz der Eigenverantwortung bei einer Scheidung


§ 1569 BGB










Erster Aschnitt: Bürgerliche Ehe

Siebter Titel: Scheidung der Ehe §§ 1564 - 1587p

Zweiter Untertitel: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten §§ 1569 - 1586b

Erstes Kapitel Grundsatz § 1569


§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung





§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.










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