Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 50a FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt Vormundschafts-, Familien-, Betreiungs- und Unterbeingungssachen
I. Allgemeine Vorschriften §§ 35 - 35a
II. Vormundschafts- und Familiensachen §§35b - 64b III. Betreuungssachen §§ 65 - 69a IV. Unterbringungssachen §§ 70 - 70n
§ 50a FGG
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.
(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.
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