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OLG Rostock Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock

Die Unterhaltsleitlinien  des Oberlandesgerichts Rostock,  Stand:  1.1.2009,  gelten  über  den 1.1.2010 mit Ausnahme einer Änderung von Ziff. 11.2  hinaus  fort.  Soweit  darin  auf  die  Unterhaltstabelle  (Anhang  I)  verwiesen  wird, handelt  es  sich um die  ab 1.1.2010 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze  identisch  sind mit  den  ab  1.1.2010  geltenden  Tabellensätzen  der  Düsseldorfer  Tabelle. Diese Tabellensätze sind ab dem 1.1.2010 auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewäheren hat (Ziff 11.2).  Die Zahlbetragstabelle (Anhang II)  ist für die Zeit ab 1.1.2010 an die geänderten Tabellensätze und  das  erhöhte Kindergeld  angepasst. Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld durch Regelungen im Wachtumsbeschleinigungsgesetz geändert haben.

Anhang  III  bleibt  unverändert, weil  er  allein  dazu dient,  die  Umrechnung  dynamisierter  Titel  des  bis  zum  31.12.2007  geltenden  Rechts  zu verdeutlichen.





Die  Familiensenate  des  Oberlandesgerichts  Rostock  verwenden  diese  Leitlinien  als Orientierungshilfe  für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei  der Ermittlung  und Zurechnung  von Einkommen  ist  stets  zu  unterscheiden,  ob  es  um Verwandten-  oder  Ehegattenunterhalt  sowie  ob  es  um  Bedarfsbemessung  einerseits  oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das  unterhaltsrechtliche  Einkommen  ist  nicht  immer  identisch mit  dem  steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen  ist  vom  Bruttoeinkommen  als  Summe  aller  Einkünfte  einschließlich Renten und Pensionen.

1.2 Soweit  Leistungen  nicht  monatlich  anfallen  (z.  B.  Weihnachts-  und  Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in  geringem  Umfang  anfallen  oder  berufsüblich  sind,  darüber  hinaus  im  absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.

1.4 Ersatz  für  Spesen  und  Reisekosten  sowie  Auslösungen  gelten  in  der  Regel  als Einkommen.  Damit  zusammenhängende  Aufwendungen  -  vermindert  um  häusliche Ersparnis  -  sind  jedoch  abzuziehen.  Bei  Aufwendungspauschalen  (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen eingesetzt werden.

1.5 Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie  Kapitalvermögen:
Auszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.

1.7 Steuerzahlungen oder -erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung  zu  berücksichtigen. Es  besteht  die Obliegenheit, mögliche  Steuervorteile  in Anspruch zu nehmen.

1.8 Sonstige Einnahmen, z. B. Trinkgelder

2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld

2.2 Arbeitslosengeld  II  (§§  19  ff.  SGB  II)  beim Verpflichteten;  beim  Berechtigten  nur, soweit es um Unterhalt  für  die Vergangenheit  geht und  der Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen ist

2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG

2.5 Elterngeld nach Maßgabe des § 11 Bundeselterngeldgesetz
Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2  BErzGG

2.6 Unfall-  und  Versorgungsrenten  nach  Abzug  des  Betrages  für  tatsächliche Mehraufwendungen

2.7 Leistungen  aus  der  Pflegeversicherung,  Blindenhilfe,  Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten-  und  Pflegezulagen  nach Abzug  eines  Betrages  für  tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.

2.8 Der  Anteil  des  Pflegegeldes  bei  der  Pflegeperson,  durch  den  ihre  Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9 In  der  Regel  Leistungen  nach  §§  41  bis  43  SGB  XII  (Grundsicherung)  beim Verwandtenunterhalt, nicht aber beim Ehegattenunterhalt

2.10/11   Kein Einkommen sind Sozialhilfe nach dem SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann  in Ausnahmefällen treuwidrig sein.

3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. Nr. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen  ist  als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich  wie  Einkommen  zu  behandeln.  Neben  dem  Wohnwert  sind  auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein  Wohnvorteil  liegt  nur  vor,  soweit  der  Wohnwert  den  berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt. Auszugehen  ist  vom  vollen Mietwert  (Nettokaltmiete). Wenn  es  nicht möglich  oder  nicht zumutbar  ist,  die Wohnung  aufzugeben  und  das Objekt  zu  vermieten  oder  zu  veräußern,
kann  statt  dessen  die  ersparte Miete  angesetzt werden,  die  angesichts  der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt  insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung  in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung
Führt  jemand  einem  leistungsfähigen Dritten  den Haushalt,  so  ist  hierfür  ein Einkommen anzusetzen.  Bei  Haushaltsführung  durch  einen  Nichterwerbstätigen  geschieht  das  in  der Regel mit einem Betrag von 200 EUR bis 550 EUR.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen  aus  unzumutbarer  Erwerbstätigkeit  kann  nach  Billigkeit  ganz  oder  teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige  Zuwendungen  Dritter  (z.  B.  Geldleistungen,  kostenloses  Wohnen)  sind  als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen  können  auch  auf  Grund  einer  unterhaltsrechtlichen  Obliegenheit  erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom  Bruttoeinkommen  sind  Steuern,  Sozialabgaben  und/oder  angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

10.2 Berufsbedingte  Aufwendungen  sind  -  wenn  sie  geltend  gemacht,  dargelegt  und  im Falle  des  Bestreitens  bewiesen  werden  -  im  Rahmen  des  Angemessenen  vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Eine Schätzung ist möglich, § 287 ZPO.

10.2.1 Konkrete Aufwendungen

10.2.2 Die  Kosten  einer  notwendigen  Pkw-Nutzung  für  berufsbedingte  Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Pauschale  in Höhe von 0,27 EUR  je  gefahrenen  Kilometer  berücksichtigt.  Hierin  sind  Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann für die Gesamtstrecke nach unten abgewichen werden.
Steuervorteile sind gegenzurechnen.

10.2.3 Der Auszubildende hat seinen Ausbildungsaufwand konkret darzulegen und zu beweisen, ein pauschaler Abzug erfolgt nicht.

10.3 Kinderbetreuungskosten  sind  abzugsfähig,  soweit  die Betreuung  durch Dritte  infolge der  Berufstätigkeit  erforderlich  ist.  Ein  auf  überobligatorischer  Tätigkeit  beruhendes Mehreinkommen  kann  ganz  oder  teilweise  anrechnungsfrei  bleiben,  wenn  keine konkreten Betreuungskosten anfallen.

10.4 Schulden
Zins-  und  Tilgungsraten  (ggf.  unter  Berücksichtigung  einer  möglichen
Tilgungsstreckung)  für Schulden können  je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern.
Beim  Verwandtenunterhalt  sowie  bei  Prüfung  der  Leistungsfähigkeit  oder
Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des  Einzelfalls.  Bei  der  Zumutbarkeitsabwägung  sind  Interessen  des Unterhaltsschuldners,  des  Drittgläubigers  und  des  Unterhaltsgläubigers,  vor  allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht   decken, sind Schulden  in   der   Regel   nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu berücksichtigen.

10.5 Unterhaltsleistungen  an  vorrangig  Berechtigte  sind  vorweg  abzuziehen;
Unterhaltsleistungen an nachrangig Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen.

10.6 Vermögensbildende Aufwendungen sind, soweit sie angemessen sind, abzugsfähig.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der  Barunterhalt  minderjähriger  und  noch  im  elterlichen  Haushalt  lebender  volljähriger unverheirateter Kinder  bestimmt  sich  nach  den  Sätzen  der Unterhaltstabelle  im Anhang  I (Düsseldorfer  Tabelle).  Bei  minderjährigen  Kindern  kann  er  als  Festbetrag  oder  gemäß § 1612 a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.

11.1 Die Tabellensätze  enthalten  keine Kranken-  und  Pflegeversicherungsbeiträge  für  das Kind, wenn dieses nicht  in  einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert  ist. Das  Nettoeinkommen  des  Verpflichteten  ist  um  solche  zusätzlich  zu  zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

11.2 Die Tabellensätze  sind  auf  den  Fall  zugeschnitten,  dass  der Unterhaltspflichtige  zwei Berechtigten Unterhalt  zu  gewähren  hat.  Bei  einer  größeren  oder  geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind  in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung  in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

Bei  einer  größeren Anzahl  von Unterhaltsberechtigten  kann  eine Korrektur  an Hand des Bedarfskontrollbetrages erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt  des Unterhaltspflichtigen. Er  soll  eine  ausgewogene Verteilung des Einkommens  zwischen  dem  Unterhaltspflichtigen  und  den  Unterhaltsberechtigten gewährleisten.  Erreicht  das  dem  Unterhaltspflichtigen  nach  Abzug  aller Unterhaltslasten  verbleibende  bereinigte  Einkommen  nicht  den  für  die Einkommensgruppe  ausgewiesenen  Bedarfskontrollbetrag,  ist  soweit  herabzustufen,
bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

12.2 Einkommen des minderjährigen Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten
(vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute.

12.3 Der  betreuende Elternteil  braucht  neben  dem  anderen  Elternteil  in  der Regel  keinen
Barunterhalt zu  leisten, es  sei denn,  sein Einkommen  ist bedeutend höher als das des anderen  Elternteils  und  der  eigene  angemessene  Unterhalt  des  sonst  alleinbarunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Sind  bei  auswärtiger  Unterbringung  beide  Elternteile  zum  Barunterhalt  verpflichtet,  haften  sie  anteilig  nach  §  1606  Abs.  3  Satz  1  BGB  für  den  Gesamtbedarf. Betreuungsleistungen sind zu berücksichtigen.

12.4 Bei  Zusatzbedarf    (Prozesskostenvorschuss,   Mehrbedarf,  Sonderbedarf)  gilt  §  1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.

13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf
Beim  Bedarf  volljähriger Kinder  ist  zu  unterscheiden,  ob  sie  noch  im Haushalt  der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben:
Der  Bedarf  volljähriger  unverheirateter  Kinder  ist  der  4.  Altersstufe  der
beiliegenden  Unterhaltstabelle  zu  entnehmen,  solange  sie  im  Haushalt  der
Eltern oder eines Elternteils leben; die maßgebende Einkommensgruppe ergibt
sich, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten
Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2.
Ein  Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus
seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt.

13.1.2 Andere volljährige Kinder:
Der    Bedarf    (einschließlich    Wohnbedarf)  eines  nicht  unter  Nr.  13.1.1
fallenden Kindes beträgt 640 EUR monatlich. In  diesem  Betrag  sind  Beiträge  zur  Kranken-  und  Pflegeversicherung  sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Von  diesem    Betrag  kann  bei  erhöhtem  Bedarf  oder  mit  Rücksicht  auf  die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2 Auf  den Unterhaltsbedarf werden  Einkünfte  des Kindes,  auch  BAföG-Darlehen  und Ausbildungsbeihilfen  (gekürzt  um  ausbildungsbedingte Aufwendungen)  angerechnet.

Bei  Einkünften  aus  unzumutbarer  Erwerbstätigkeit  gilt  §  1577  Abs.  2  BGB
entsprechend.

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen  jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem sind vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts und Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte abzuziehen.

Bei volljährigen Schülern, die  in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind,   wird   der   Sockelbetrag     bis     zum     notwendigen     Selbstbehalt (900  EUR/770  EUR)  herabgesetzt,  wenn  der  Bedarf  der  Kinder  andernfalls  nicht gedeckt werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden.                                  

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden berücksichtigt   werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten  nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend.

15.2 Es  gilt  der  Halbteilungsgrundsatz;  vom  bereinigten  Nettoerwerbseinkommen  ist  ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen.
Leistet  ein  Ehegatte  auch  Unterhalt  für  ein  Kind  und  hat  dies  die  ehelichen Lebensverhältnisse  geprägt,  so  wird  sein  Einkommen  vor  Ermittlung  des Erwerbstätigenbonus  um  diesen  Unterhalt  (Zahlbetrag  nach  Abzug  des anzurechnenden Kindergeldes)  bereinigt.  Erbringt  der Verpflichtete  sowohl  Bar-  als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3.

15.3 Bei  sehr  guten  Einkommensverhältnissen  des  Pflichtigen  kommt  eine  konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken-  und  Pflegeversicherungskosten  vom  Berechtigten gesondert  geltend  gemacht  oder  vom  Verpflichteten  bezahlt,  sind  diese  von  dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung  stehen, z. B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten  sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Bei  Betreuung  eines  Kindes  kann  bis  zur  Vollendung  des  3.  Lebensjahres  eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach Maßgabe  der  Betreuungsbedürftigkeit  und  der  zumutbaren  Betreuungsmöglichkeit.

Soweit  mehrere  Kinder  zu  betreuen  sind,  ist  auf  die  Umstände  des  Einzelfalls abzustellen.

Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit  nach,  so  richtet  sich  die  Anrechenbarkeit  seines  dadurch  erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.

17.2 In  der  Regel  besteht  für  den  Berechtigten  im  ersten  Jahr  nach  der  Trennung  keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf  der Mutter  oder  des Vaters  eines  nichtehelichen Kindes  richtet  sich  nach  der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB).

19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 12, 16 LPartG. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1 Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  dem  notwendigen  (§  1603  Abs.  2  BGB),  dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und  diesen nach § 1603 Abs.  2 Satz 2 BGB  gleichgestellten  volljährigen  Kindern  gilt  im  Allgemeinen  der  notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Erwerbstätigen              900 EUR
- beim Nichterwerbstätigen       770 EUR.

21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern,  die nicht gemäß§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind, 1.100 EUR.

21.3.2 Gegenüber den Eltern und Enkeln des Unterhaltspflichtigen
beträgt er       1.400 EUR,
wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden  Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

21.4 Gegenüber Ehegatten beträgt der Selbstbehalt (§ 1581 BGB)                      1.000 EUR.

Bei beengten wirtschaftlichen    Verhältnissen,    insbesondere    im    absoluten Mangelfall,  kann  der Selbstbehalt  angemessen bis zum notwendigen   Selbstbehalt (900 EUR/770 EUR) vermindert werden.

21.5 Gegenüber der Mutter oder dem Vater nach § 1615 l Abs. 1 BGB
beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.000 EUR.

21.6 Beim  Verwandtenunterhalt  kann  der  jeweilige  Selbstbehalt  unterschritten  werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder  teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).

21.7 Wegen  der Kostenersparnisse  bei  gemeinschaftlicher Haushaltsführung    kommt  eine Kürzung des Selbstbehaltes dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten zusammen lebt.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen lebenden Ehegatten
Der monatliche notwendige Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit  dem  Unterhaltspflichtigen  lebt,  beträgt  gegenüber  nicht  privilegierten  volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten unabhängig davon, ob er erwerbstätig oder  nicht  erwerbstätig  ist,  800  EUR.  Eigenes  Einkommen  ist  nach  Abzug  konkret darzulegender Aufwendungen abzuziehen.

23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Reicht  der  Betrag,  der  zur  Erfüllung  mehrerer  Unterhaltsansprüche  unter
Berücksichtigung  des  Selbstbehalts  des Verpflichteten  (Nr.  21)  zur Verfügung  steht, nicht  aus,  um  alle Ansprüche  zu  erfüllen,  so  ist  der  den  Selbstbehalt  übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.

23.2 Einsatzbeträge
Die  Einsatzbeträge  für  minderjährige  unverheiratete  und  ihnen  gleichgestellte  volljährige Kinder  entsprechen  den  Tabellenbeträgen  der  ersten  Einkommensgruppe  der  Tabelle  in Anlage  I abzüglich des nach § 1612 b Abs. 1 BGB zur Bedarfsdeckung zu verwendenden Kindergeldes.

23.3 Berechnung
Die  nach  Abzug  des  notwendigen  Selbstbehalts  des  Unterhaltspflichtigen  verbleibende Verteilungsmasse  ist  anteilig  auf  alle  gleichrangigen Unterhaltsberechtigten  im Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten) Einsatzbeträge zu verteilen.          

Sonstiges

24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

Anlagen
I.  Unterhaltstabelle

II.  Zahlbetragstabelle

III.  Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO

Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des  jeweiligen Regelbetrages zu  leisten, bleibt der Titel bestehen.  Eine  Abänderung  ist  nicht  erforderlich.  An  die  Stelle  des  bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag  tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser  ist für die  jeweils maßgebliche Altersgruppe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach
dem  Komma  zu  begrenzen  (§  36  Nr. 3  EGZPO).  Der  Bedarf  ergibt  sich  aus  der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1.   Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes  (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe  = Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe
((196 EUR + 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 97,8 % 
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR,  aufgerundet 273 EUR

Zahlbetrag: 273 EUR -. 77 EUR = 196 EUR

2.   Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe =  Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe
((273 EUR - 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 70,2 % 
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR,  aufgerundet 196 EUR

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
 
3.    Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 2. Altersstufe    
((177 EUR + 154 EUR) x 100) : 322 EUR = 102,7 % 
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR,  aufgerundet 331 EUR

Zahlbetrag: 331 EUR - 154 EUR = 177 EUR

4.   Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 3. Altersstufe    
((329 EUR +77 EUR) x 100) : 365 EUR = 111,2 % 
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR

Zahlbetrag: 406 EUR - 77 EUR = 329 EUR






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