Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, gelten über den 1.1.2010 hinaus unverändert fort. Soweit darin auf die Tabelle in Anlage I verwiesen wird, handelt es sich um die ab 1.1.2010 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze identisch sind mit den ab 1.1.2010 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle.
In Abweichung von Nr. 11.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erfassen die Tabellensätze ab 1.1.2010 nicht mehr Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Unterhaltsberechtigten besteht, sondern weisen den monatlichen Unterhaltsbedarf, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, aus.
Die Zahlbetragstabelle in Anlage II ist für die Zeit ab 1.1.2010 an die geänderten Tabellensätze und das erhöhte Kindergeld angepasst. Anlage III bleibt unverändert, weil sie allein dazu dient, die Umrechnung dynamischer Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts zu verdeutlichen. Darauf, anhand welcher Tabellensätze das geschieht, kommt es nicht an.
Anlagen
I. Unterhaltstabelle
II. Zahlbetragstabelle
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel
Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger
Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen.
1.2 Unregelmäßiges Einkommen
Höhere einmalige Zahlungen (z.B. Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren
Zeitraum als ein Jahr verteilt werden. Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen
Lebensverhältnisse in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen.
1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem
Umfang anfallen oder berufsüblich sind.In Mangelfällen erfolgt die Zurechnung unabhängig von Umfang und Berufsüblichkeit. Im Übrigen ist die Zurechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und
Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.
1.4 Spesen und Auslösungen
Spesen und Auslösungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine
Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen
werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel
der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem Einkommen zuzurechnen sind.
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel von dem
Gewinn dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre auszugehen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind nach Abzug
der zur Erzielung dieser Einnahmen notwendigen Ausgaben als Einkommen zu berücksichtigen.
Bei schwankenden Einnahmen ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen.
1.7 Steuererstattungen
Steuererstattungen finden in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, Berücksichtigung,
ebenso Steuernachzahlungen. Sie können für die nachfolgenden Jahre fortgeschrieben
werden, wenn die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats sind Steuererstattungen oder -nachzahlungen
stets in dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Steuerjahr folgt. Bei Selbstständigen setzt
der 3. Familiensenat in der Regel die für die Geschäftsjahre geschuldeten Steuern an,
die der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld
Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III ist ebenso Einkommen wie Krankengeld.
2.2 Leistungen nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Einkommen.
Beim Unterhaltsberechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen. Jedoch kann seine Unterhaltsforderung bei
Nichtberücksichtigung solcher Leistungen in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH,
FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619). Nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II
sind Einkommen.
2.3 Wohngeld
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 587).
2.4 BAföG
BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG als
Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden.
2.5 Erziehungs- und Elterngeld
Erziehungsgeld ist nur in den Fällen von § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen.
Elterngeld ist nach Maßgabe des § 11 BEEG Einkommen.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
Unfall- und Versorgungsrenten sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen
unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u. Ä.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen
sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich
als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten.
2.8 Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen
der Pflegeperson. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe von § 13 Abs. 6 SGB XI (vgl. BGH, FamRZ 2006, 846).
2.9 Grundsicherung beim Verwandtenunterhalt
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 bis 43 SGB
XII, sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur gegenüber Eltern und Kindern Einkommen.
2.10 Sozialhilfe
Sozialhilfe nach dem SGB XII ist kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte
eine solche Sozialhilfe, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig
sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
2.11 Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem UVG sind kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte
Unterhaltsvorschuss, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein
(vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. auch Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, freie Kost, kostenlose oder
verbilligte Wohnung, sind Einkommen, soweit dadurch entsprechende Eigenaufwendungen
erspart werden.
5. Wohnwert
Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der
ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Wohnwert Einkommen dar. Neben dem
Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert
errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein ver4
gleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (vgl. BGH, FamRZ 1998,
899; FamRZ 2000, 950). Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird,
sind abzusetzen.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise
unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten
entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Wird die Erwerbsobliegenheit verletzt, sind fiktive Einkünfte anzurechnen, die nach Alter,
Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielt werden können.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu
diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge
sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.
Grundsätzlich darf eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden, die unterhaltsrechtlich
beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH, FamRZ 2006,
1511) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH, FamRZ 2005, 1817)
betragen kann. Voraussetzung ist stets, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge
tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 793).
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen
abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens
angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung
bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall
vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.
10.2.2 Fahrtkosten
Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt),
werden die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale
von 0,25 EUR berücksichtigt.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 Abs. 3 um ausbildungsbedingte
Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den
Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine
Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.
10.3 Kinderbetreuung
Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten minderjährige
Kinder, so kann sich das Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten
für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern. In Betracht kommen kann auch, dass
auf überobligationsmäßiger Tätigkeit beruhendes Mehreinkommen ganz oder teilweise
anrechnungsfrei bleibt, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen (vgl. BGH,
FamRZ 2005, 1154).
Abweichend hiervon setzt der 3. Familiensenat in der Regel vom Erwerbseinkommen
einen Betreuungsbonus ab, dessen Höhe bei voller Erwerbstätigkeit dem Barunterhalt
entspricht, den der zugleich betreuende Elternteil zu zahlten hätte, wenn das Kind bei
dem anderen Elternteil leben würde.
10.4 Schulden
Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit vor Eheschließung herrühren
oder während des ehelichen Zusammenlebens begründet worden sind, können, soweit
angemessen, einkommensmindernd berücksichtigt werden. Den Interessen minderjähriger
Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, ist stets besonders Rechnung zu tragen.
10.5 Unterhaltsleistungen
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg vom Einkommen abzuziehen
sind, ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
10.6 Vermögensbildung
Anlagen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom Einkommen abzuziehen.
Andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen
das Einkommen nicht.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den
Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I . Die Tabellensätze sind identisch mit den ab 1.
Januar 2008 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Wegen des Bedarfs
volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert
ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende
Einkommensgruppe vorweg um diese Beiträge zu bereinigen.
11.2 Eingruppierung
Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber drei
Unterhaltsberechtigten besteht. Bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten
kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht
kommen.
Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des
Bedarfskontrollbetrags erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten.
Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten
verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen
Bedarfskontrollbetrag, ist ggf. soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen
der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der Betreuungsunterhalt für ein minderjähriges Kind entspricht in der Regel dem Barunterhalt,
sodass der betreuende Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten
braucht.
12.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des minderjährigen Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten
(vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere
Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind ausnahmsweise beide Elternteile gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig,
bestimmt sich ihr Haftungsanteil nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen
Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Nr. 13.3 gilt entsprechend.
12.4 Zusatzbedarf
Erhöhter Bedarf und Sonderbedarf sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im
Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anlage
I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider
Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich
allein nach seinem Einkommen ergibt.
Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung.
Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig
640 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso
enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 270 EUR. Bei guten wirtschaftlichen
Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein,
im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus.
In den Unterhaltsbeträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
13.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter
Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist auf seinen Bedarf voll anzurechnen.
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr Haftungsanteil
bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden
Einkommen.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs
des Kindes zu verwenden. (vgl. auch Nr. 3).
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach
denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies
bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, wird das Einkommen vorab um den
Kindesunterhalt, das ist der Zahlbetrag, also der Tabellenunterhalt nach Abzug von
Kindergeld, gemindert, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum wechselseitigen
Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 367; FamRZ 2003, 363).
Wegen der Behandlung von Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten
aus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Tätigkeit
wird auf das Urteil des BGH vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986) verwiesen.
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten beläuft sich
grundsätzlich auf die Hälfte des zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkommens
beider Ehegatten.
Erwerbseinkünfte sind um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen.
Nach Auffassung des 3. Familiensenats beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10 vor Verminderung
der Einkünfte um Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
usw., insoweit anders als im Urteil des BGH vom 16.4.1997 (FamRZ 1997, 806).
Sind die eheprägenden bereinigten Einkünfte ausschließlich Erwerbseinkünfte, so führt
es zu demselben rechnerischen Ergebnis, wenn der Unterhalt als Quote der Differenz
der beiderseitigen bereinigten Einkünfte ermittelt wird, wegen des Erwerbstätigenbonus
mit 3/7 der Differenz, nach Auffassung des 3. Familiensenats mit 45 % abzüglich der
Hälfte des Kindesunterhalts sowie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten usw.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Haben außergewöhnlich hohe Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt,
kann eine konkrete Bedarfsbemessung in Betracht kommen.
15.4 Vorsorgebedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Unterhaltsberechtigten
gesondert geltend gemacht oder vom Unterhaltspflichtigen gezahlt, sind diese
von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
15.5 nicht belegt
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
16. Bedürftigkeit
Bedürftigkeit besteht nur, soweit der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten,
ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2), gedeckt
ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils.
19. Elternunterhalt
Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten
Teile des Unterhaltsbedarfs.
20. Lebenspartnerschaft
Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen,
hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen
zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt.
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen
Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 900 EUR. Darin ist ein Mietanteil
(Warmmiete) von etwa 360 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt
770 EUR.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 Volljähriges Kind
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt
1.100 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.3.2 Elternunterhalt
Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen
1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens.
Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl.
dazu BGH, FamRZ 2006, 683) beträgt in der Regel 1.000 EUR (billiger Selbstbehalt).
Dieser Βetrag gilt auch in den Fällen des § 1615 l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354).
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen
ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, so richtet sich der Bedarf des mit ihm zusammen lebenden
Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf kann mit Rücksicht
auf das Zusammenleben niedriger anzusetzen sein.
23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht
(Verteilungsmasse), nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu
decken, so ist der den Selbstbehalt übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung
der Rangverhältnisse zu verteilen.
23.2 Einsatzbeträge
Die Einsatzbeträge für minderjährige unverheiratete und ihnen gleichgestellte volljährige
Kinder entsprechen den Tabellenbeträgen der ersten Einkommensgruppe der Tabelle
in Anlage I abzüglich des nach § 1612b Abs. 1 BGB zur Bedarfsdeckung zu verwendenden
Kindergeldes.
23.3 Berechnung
Bei der Mangelverteilung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe
der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag kann auf volle Euro gerundet werden.
25. Ost-West-Fälle
In so genannten Ost-West-Fällen richtet sich bis zum 31.12.2007 der Bedarf nach dem
Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort
des Unterhaltspflichtigen.
Ab 1.1.2008 stehen alle an einem Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten einander gleich, ungeachtet
des Wohnorts von Unterhaltsberechtigtem und –pflichtigem.
Anlagen I. Unterhaltstabelle II. Zahlbetragstabelle
Anlage III Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen.
Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes
vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils
maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen
(§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes
mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden
(§ 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige
Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a) Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise Anrechnung
des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 1. Altersstufe
(196 € + 77 €) : 279 € x 100 = 97,8 %
279 € x 97,8 % = 272,86 €, ger. 273 €
Zahlbetrag 273 € - 77 € = 196 €
b) Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag - ½ Kindergeld :Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 1. Altersstufe
(273 € - 77 €): 279 € x 100 = 70,2 %
279 € x 70,2 % = 195,85 €, ger. 196 €
Zahlbetrag 196 € + 77 € = 273 €
c) Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 2. Altersstufe
(177 € + 154 €) : 322 € x 100 = 102,7 %
322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 €
Zahlbetrag 331 € - 154 € = 177 €
d) Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes
vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz neu
Beispiel 3. Altersstufe
(329 € + 77 €) : 365 € x 100 = 111,2 %
365 € x 111,2 % = 405,88 €, ger. 406 €
Zahlbetrag 406 € - 77 € = 329 €.