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(27.08.2010)
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KG Berlin Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfallunter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkteneine Übereinstimmung.



Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob
es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung
einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1.2 Unregelmäßige Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in angemessenem Umfang, in der Regel
mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1.4 Spesen und Auslösungen
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.

1.7 Steuererstattungen
Steuerrückzahlungen werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist.

1.8 Sonstige Einnahmen
Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfange Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.

2. Sozialleistungen

2.1 Einkommensersatzleistungen
Sozialleistungen mit  Einkommensersatzfunktion (z.B.  Entgeltersatzleistungen i.S.v. § 116 SGB III, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sind Einkommen.

2.2 Leistungen nach dem SGB II
Beim Verpflichteten  sind  Leistungen  nach  §§ 19  – 32 SGB  II Einkommen.

Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen  sowie grundsätzlich Leistungen nach §16 Abs.3  und § 29 SGB  II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen  tatsächlich vorhandenen  Mehraufwand  verbraucht  werden.  Die  übrigen  Leistungen  nach dem SGB  II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergehen oder die Nichtberücksichtigung  der  Leistung  ist  treuwidrig.  Letzteres  kommt  in  Betracht, wenn zum Zeitpunkt der  letzten mündlichen Verhandlung der übergegangene Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 33Abs. 3 SGB II).

2.3 Wohngeld
Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

2.4 BAföG
BAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch  übergegangen  ist,  als  Einkommen  anzusehen,  Darlehen  jedoch  nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.

2.5 Erziehungsgeld/Elterngeld
Erziehungsgeld stellt  nur  in  den Ausnahmefällen  des § 9 S.2 BErzGG Einkommen dar, Elterngeld nach Maßgabe des § 11 BEEG.

2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä. Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen  stellen nach Abzug eines Betrags für  tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar;
§§ 1578 a, 1610 a BGB sind zu beachten.

2.8 Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den  ihre Bemühungen  abgegolten werden,  stellt Einkommen  dar. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB Xl.

2.9 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sind  im Unterhaltsrechtsverhältnis  zwischen Verwandten Einkommen,  nicht aber  im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Ehegatten (vgl. §§ 41-43 SGB XII.)

2.10/2.11  Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss
Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619).

3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte  Zuwendungen  aller  Art  des  Arbeitgebers, z.B.  Firmenwagen  oder
freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen  im eigenen Heim  ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben  dem Wohnwert  sind  auch  Zahlungen  nach  dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Während  der  Trennungszeit  (zum  hier maßgeblichen  Endzeitpunkt  vgl.  BGH,
FamRZ 2008,963) ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der
Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt  für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste Ein Wohnvorteil
liegt vor, soweit dieser Wohnwert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine  Grundstückskosten  und  -lasten,  Zins- und  Tilgungsleistungen  und  die
verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen.

Nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Mietwert maßgeblich. Bei einem selbstgenutzten Eigenheim  ist auf die unterhaltsrechtlich angemessene Miete abzustellen; es besteht aber eine Obliegenheit zur wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums. Bei den  gegenzurechnenden Kosten  finden Kredittilgungsleistungen
in der Regel keine Berücksichtigung.

6 Haushaltsführung
Führt  jemand  einem  leistungsfähigen  Dritten  den  Haushalt,  so  ist  hierfür  ein
Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen
geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 EUR.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder
teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige  Zuwendungen  (z.B.  Geldleistungen,  kostenloses  Wohnen)  Dritter
sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Inwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte als Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.

10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

10.1.1 Steuern
Vom  Bruttoeinkommen  sind  die  tatsächlichen  Steuern  abzuziehen. Den Unterhaltsschuldner  trifft eine Obliegenheit  zur Geltendmachung des Realsplittings; dies jedoch  nur  insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt

10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
Zu  den  abzuziehenden  Vorsorgeaufwendungen  zählen  die  Aufwendungen  für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder die entsprechende private  Kranken- und  Altersvorsorge. Soweit  tatsächlich  darüber hinaus Aufwendungen zur Altersvorsorge erbracht werden, sind diese in Höhe eines Betrages von 4 %  (bei Unterhaltspflicht gegenüber Eltern von 5 %) des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene  zusätzliche Altersversorgung auch bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.

10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Bei  Einkünften  aus  nichtselbständiger  Tätigkeit  sind  berufsbedingte Aufwendungen  vom  Einkommen  abzuziehen,  wobei  ohne  Nachweis eine Pauschale von 5 % - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale,  so
sind sie  im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit
kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.

10.2.2 Fahrtkosten
Bei  Unzumutbarkeit  der  Nutzung  öffentlicher  Verkehrsmittel  können notwendige  Kosten  der  berufsbedingten  Nutzung  eines  Kraftfahrzeuges nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2  JEVG angesetzt werden. Damit  sind  i.d.R.  Anschaffungskosten  erfasst.  Bei  langen  Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.

10.2.3 Ausbildungsaufwand
Minderjährigen  Kindern  entstehender  Ausbildungsaufwand  ist  auf Nachweis zu berücksichtigen.

10.3 unbesetzt

10.4 Schulden
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit  für den  Ehegattenunterhalt  erfolgt  eine  Abwägung  nach  den  Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners,  des  Drittgläubigers  und  des  Unterhaltsgläubigers, vor  allem  minderjähriger  Kinder,  mit  zu  berücksichtigen. Bei  eingeschränkter  Leistungsfähigkeit gegenüber  minderjährigen  und  diesen gleichgestellten Kindern  kommt die Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten in Betracht.

10.5 Unterhaltsleistungen
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen  vorweg abzuziehen  sind  (vgl. Nr. 15.2),  ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

10.6 Vermögensbildung
Vermögensbildende  Aufwendungen  sind  im  angemessenen  Rahmen abzugsfähig.

10.7 Krankheitsbedingte Mehraufwendungen
Krankheitsbedingte  Mehraufwendungen  sind  abzusetzen.  Als  Schätzungsmaßstab  für  Mehraufwendungen  medizinisch  indizierter  Diäten können die Mehrbedarfsbeträge nach § 30 Abs. 5 SGB XII herangezogen werden.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle 1.1.2010 (vgl. Anhang I).

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert  ist. Besteht  für das Kind eine  freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts  jedoch  vom Einkommen des Pflichtigen abzusetzen.

11.2 Eingruppierung
Die  Sätze  der  Düsseldorfer  Tabelle  sind  auf  den  Fall  zugeschnitten, dass  der  Unterhaltspflichtige  zwei Unterhaltsberechtigten  Unterhalt  zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können  Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. 

12. Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der Elternteil, der  in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt  zu  leisten,  weil  der  Betreuungsunterhalt  im  Sinne  von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig  dem  vollen Barunterhalt  entspricht.  Etwas  anderes  kann  sich  ergeben,  wenn  sein  Einkommen  bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

12.2 Einkommen des Kindes
Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch und wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern  zum Barunterhalt  verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB  für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf  (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt  die  beiderseitige  Barunterhaltspflicht  nach  § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Nr. 13.3).

13. volljährige Kinder

13.1 Bedarf

13.1.1 Kinder im Haushalt eines Elternteils
Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils  leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2. Die Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – ggf. unter Berücksichtigung von Nr. 11.2 – nach seinem Einkommen ergibt.

13.1.2 Andere volljährige Kinder
Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs bzw.  ausbildungsbedingter  Aufwendungen  - eines  nicht  unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 640 EUR monatlich. In diesem Betrag  sind  Beiträge  zur  Kranken- und  Pflegeversicherung  sowie  Studiengebühren nicht enthalten.

Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine  solche  Erhöhung  kommt  unter  besonderer  Berücksichtigung  des Einzelfalles  in Betracht, wenn das  gemeinsame Nettoeinkommen  der Eltern 4.800 EUR monatlich übersteigt.

13.2 Einkommen des Kindes
Einkünfte des Kindes  sind auf  seinen Bedarf anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes  ist auf den Bedarf voll anzu-
rechnen,  weil  der  Bedarf  nach  13.1.2. die  ausbildungsbedingten  Aufwendungen umfasst.

13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte  abzüglich  des jeweiligen  Eigenbedarfs  gemäß  Nr. 21.2  bzw.  21.3.1 und  abzüglich  der  Unterhaltsleistungen  und  tatsächlichen  Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach §1612 b BGB auf den Bedarf des Kindes angerechnet.


Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen,  die  die  ehelichen  Lebensverhältnisse  nachhaltig geprägt  haben. Maßgebend  ist  hiernach  der  Lebensstandard,  den  die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.

Die  ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch  die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für  ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch  bis  zur  Scheidung  mit  den  beiderseitigen  Einkommens- und Vermögensverhältnissen  weiter,  soweit  diese  sich  als  Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen.

Einkommensverbesserungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn  ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden  ist und mit  ihnen  im  Zeitpunkt  der  Scheidung  zu  rechnen war.  Bei  Aufnahme oder  Erweiterung  einer  zumutbaren  Erwerbstätigkeit  nach  Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-) Einkommen als prägend.

Einkommensminderungen nach der Scheidung sind grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf einer  freiwilligen Disposition oder einer  Verletzung  einer  Erwerbsobliegenheit  beruhen  (vgl.  BGH,  FamRZ 2006,683).

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Für  den Bedarf  ist maßgebend,  dass Ehegatten während  des  Zusammenlebens  gleichen  Anteil  an  dem  Lebensstandard  haben.  Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten  von einer  strikt hälftigen Teilung  in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen  zuzurechnenden  Einkünfte  und  geldwerten  Vorteile.
Soweit  die  Einkünfte  aus  Erwerbseinkommen  herrühren,  ist  dem  erwerbstätigen Ehegatten  ein  pauschalierter  Betrag  dieses  Einkommens
als  Anreiz  zu  belassen.  Dieser  beträgt 1/7  seines  bereinigten  Erwerbseinkommens. Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt  für ein Kind, so wird  sein  Erwerbseinkommen  vor  Ermittlung  des  Erwerbstätigenbonus um den diesem entsprechenden Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Bei  sehr  guten  Einkommensverhältnissen  des  Pflichtigen  kommt  eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf
Werden  Altervorsorge-,  Kranken- und  Pflegeversicherungskosten  vom Berechtigten  gesondert  geltend  gemacht  oder  vom  Verpflichteten  bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.

16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte  Nettoerwerbseinkommen  um  den  Erwerbstätigenbonus  zu  vermindern ist.

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des  laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung
Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von  ihm bis zur Vollendung  des  dritten  Lebensjahres  des Kindes  eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden.
Danach bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles.  In dem Maße,  in dem eine den Belangen des Kindes gerechtwerdende Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem  betreuenden Elternteil  eine Erwerbstätigkeit  erwartet werden.  Ein abrupter übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit  ist hierbei nicht gefordert.  Im  Interesse des Kindeswohls ist auch ein abgestufter, an den Kriterien des Gesetzes orientierter Übergang möglich.

Darüber hinaus beurteilt sich die Obliegenheit auch unter Berücksichtigung  der Gestaltung  der  Kindesbetreuung  und Erwerbstätigkeit  in  der Ehe sowie der Dauer der Ehe.

17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles.

weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der  Bedarf  nach  §  1615  l  BGB  bemisst  sich  nach  der  Lebensstellung  des
betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €, bei voller Erwerbstätigkeit
900 €.. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den
ehelichen Lebensverhältnissen.

19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB
XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartnerschaft
Unterhaltsansprüche nach dem LPartG sind nicht Gegenstand der Leitlinien.


Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt


21.1 Grundsatz
Der  Eigenbedarf  (Selbstbehalt)  ist  dem Unterhaltspflichtigen  zu  belassen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB),  dem angemessenen  (§  1603  Abs.  1  BGB)  und  dem  eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB)

21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der  notwendige  Selbstbehalt  gilt  in  allen  Fällen  der  Inanspruchnahme als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen,  unverheirateten  Kindern  bis  zur  Vollendung  des  21.  Lebensjahres, die  im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils  leben und sich  in  der  allgemeinen Schulausbildung  befinden,  gilt  im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt,
- beim Erwerbstätigen 900 EUR.
- beim Nichterwerbstätigen 770 EUR

21.3 Angemessener Selbstbehalt
Im Übrigen gilt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern
Er beträgt gegenüber volljährigen nicht nach § 1603 Abs. 2 BGB privilegierten Kindern 1100 EUR.

21.3.2 gegenüber Ansprüchen aus § 1615 l BGB
Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615  l BGB  ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB  liegt. Er beträgt in der Regel 1000 EUR.

21.3.3 Elternunterhalt und Enkelunterhalt
Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 1.400 EUR wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht.

21.4 Eheangemessener Selbstbehalt
Gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten beträgt der angemessene Eigenbedarf im Regelfall 1000 EUR.

21.5 unbesetzt

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 Gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindern
und nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten

Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger nicht privilegierter Kinder oder nachrangiger  (geschiedener) Ehegatten  der Unterhaltspflichtige  verheiratet,  werden  für  den mit  ihm  zusammenlebenden  Ehegatten  mindestens 800 EUR angesetzt.

22.2 unbesetzt

22.3 Elternunterhalt/Enkelunterhalt
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind oder bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten der eheangemessene Bedarf, mindestens 1.050 EUR angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der  zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche  zur Verfügung steht (Verteilungsmasse), nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigten  zu decken,  so ist der den entsprechenden Selbstbehalt nach Nr. 21 übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.

23.2 Einsatzbeträge
Hierbei  sind  als  Einsatzbeträge  die  Unterhaltsansprüche  einzustellen, die sich ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes ergäben.

23.2.1Minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder
Für minderjährige  und  ihnen  gleichgestellte  Kinder  der  sich  aus  der Unterhaltstabelle  abzüglich  des  zu  berücksichtigenden  Kindergeldes ergebende Betrag (Zahlbetrag).

23.2.2 unbesetzt

Sonstiges

24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden.

Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle (Stand  1.1.2010)

II. Tabelle der Zahlbeträge



III. Tabellarische Zusammenstellung der Bedarfssätze und der
Selbstbehalte

Bedarfssätze

I. Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2)
640
II. Mindestbedarf eines aus § 1615 l BGB Berechtigten und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind (Nr. 18)
a) des erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten
b) des nichterwerbstätigen Unterhaltsberechtigten


900
770
Selbstbehaltssätze

III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2)
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten
b) des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

900
770
IV. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern (Nr. 21.3.1)
1100
V. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen nach
§ 1615 l BGB (Nr. 21.3.2.)
1000
VI. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender Linie und Enkeln mindestens (ggf. zzgl. die Hälfte des dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.3)
1400
VII. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden
und dem geschiedenen Ehegatten (Nr. 21.4)
1000
VIII. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebendenEhegatten (Nr. 22)
1. Gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindern und nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten mindestens




800
3. Gegenüber Eltern/Enkelunterhalt mindestens
1050






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