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OLG Hamburg Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Die Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Stand 1.1.2008, gelten - mit Ausnahme der Ziffern 11.2. (Zahl der Unterhaltsberechtigten) 15.2. (Unterhaltsbedarf Ehegatten) und 22.1 (zusammenlebende Ehegatten) der Leitlinien und der Unterhaltsbeträge gemäß Anhang I über den 1.1.2010 hinaus unverändert fort. Eine Neufassung der Leitlinien ist nach Abstimmung zwischen den Oberlandesgerichten für Mitte 2010 vorgesehen.




Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.


Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen.


1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.


1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.


1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.


1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnisse, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann in der Regel 1/3 als Einkommen geschätzt werden.


1.5 Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Lineare Abschreibungen werden in der Regel anerkannt.


1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.


1.7 Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.


1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Einkünfte aus sog. „1 €-Jobs“, Taschengeldanspruch und Trinkgelder.



2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld.


2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19€32 SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen nach dem SGB II kein Einkommen (Ausnahme: befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II), es sei

denn, der Anspruch kann nach § 33 II 1 SGB II nicht übergeleitet werden bzw. die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).


2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.


2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.


2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG, Elterngeld nach Maßgabe des § 11 BEEG


2.6 Unfallrenten.


2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.


2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.


2.9 In der Regel Leistungen nach §§ 41 € 43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.


2.10/11 Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).


3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).

 

4. Geldwerte Zuwendungen

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.


5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder

zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.


6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen anzusetzen sein.


7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (§ 1577 Abs. 2 BGB).


8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.


9. Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen


9.1 Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.


9.1.1 Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen.


9.1.2 Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich.


9.2 Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.


9.3 Neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.


9.4 Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen.


10. Bereinigung des Einkommens


10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).


10.1.1 Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile - insbesondere als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).


10.1.2 Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und / oder die angemessene private Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge. Zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine

zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Jahresbruttoeinkommens beim Kindes- und Ehegattenunterhalt (BGH, FamRZ 2005, 1817) und 5 % beim Elternunterhalt (BGH, FamRZ 2006, 1511) zählen, soweit kein Mangelfall vorliegt.


10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus

unselbständiger Arbeit abzuziehen.


10.2.1 Eine Pauschale wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten

Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen.


10.2.2 Für die Kosten der notwendigen berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt

werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken kann nach unten abgewichen werden (regelmäßig 0,20 €).


10.2.3 Bei einem Auszubildenden ist ausbildungsbedingter Aufwand konkret darzulegen.


10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.


10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.


Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen

des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.


10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen.


10.6 Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmersparzulage gehören nicht zum Einkommen. Der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.



Kindesunterhalt


11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als

Festbetrag oder als Vomhundertsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.


11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.


11.2 Die Tabelle weist den Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang, soweit für den Nachrangigen Mittel vorhanden sind. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Letzterer ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils aus (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) von dem Bedarfsbetrag. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen angemessen sein. In jedem Fall wird - gegebenenfalls auch unter Heranziehung der

Bedarfskontrollbeträge - darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

 

12. Minderjährige Kinder


12.1 Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 III 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.


12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen.


12.3 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten (Ausnahmen: zum Beispiel bei § 1603 Abs.2 S.3 BGB). Sind beide Eltern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, zum Beispiel bei auswärtiger Unterbringung, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den

Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.


12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §1606 III 1 BGB.



13. Volljährige Kinder


13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.


13.1.1 Für volljährige, unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.


13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) bis zu 270 €), ohne Beiträge zur Kranken€ und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.


13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.


13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) abzuziehen. Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:


bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.100 €

mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten

Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.200 (=1.100 + 1.100) €.

Haftungsanteil 1 = (N1 – 1.100) x R : (N1 + N2 – 2.200).


Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.


Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/ 900 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht

gedeckt werden kann.

 

14. Verrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld mindert im Umfang des § 1612 b BGB den Bedarf des minderjährigen und volljährigen Kindes.


Ehegattenunterhalt


15. Unterhaltsbedarf


15.1 Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägendes Surrogat für die Haushaltsführung (BGH, FamRZ 2001, 986).


15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den Zahlbetrag (i.d.R. Tabellenbetrag abzüglich des bedarfsmindernd anzurechnenden Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der

Verpflichtete sowohl Bar€ als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH, FamRZ 2001, 350).


Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten bei Wiederverheiratung des Unterhaltsverpflichteten ist die Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Drittelmethode zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2008, 1911; BGH FamRZ 2009, 23; zuletzt BGH URteil vom 18.11.2009 - Az. XII ZR 65/09).


15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete

Bedarfsberechnung in Betracht.


15.4 Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.

Altersvorsorgeunterhalt wird nur geschuldet, soweit der Elementarunterhalt gedeckt ist. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.


15.5 derzeit nicht belegt


15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann – ggf. im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO hinzugerechnet werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen konkret dargelegt werden.

 

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu vermindern ist.


17. Erwerbsobliegenheit


17.1 Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersstufenmodell ist in dieser Form nicht mehr anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 16/6980 – FamRZ 2007, 1947).

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich beim nichtehelichen Kind nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind.


17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

 

Weitere Unterhaltsansprüche


18. Ansprüche nach § 1615 l BGB

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit mindestens 900 €.


19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).


20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.


Leistungsfähigkeit und Mangelfall


21. Selbstbehalt des Verpflichteten


21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt.


21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern („privilegierte Volljährige“) gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze für die Inanspruchnahme.


Er beträgt


-beim dauerhaft Nichterwerbstätigen 770 €

- beim Erwerbstätigen 900 €.


Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360 € enthalten.


21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.


21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten.


21.3.2. Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB beträgt er in der Regel für den Erwerbstätigen und für den Nichterwerbstätigen 1.000 €.


21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Im Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten.


21.3.4 Gegenüber Enkeln beträgt er mindestens 1.400 € (BGH, FamRZ 2006, 26; BGH, FamRZ 2007, 375), wobei bei volljährigen Enkeln die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei verbleibt. Im Selbstbehalt sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden

Ehegatten beträgt mindestens 1.050 €.


21.4 Gegenüber Ehegatten und geschiedenen Ehegatten gilt grundsätzlich der billige Selbstbehalt (§§ 1361, 1581 BGB). Im Regelfall beträgt dieser für den Nichterwerbstätigen und Erwerbstätigen 1.000 € (BGH, FamRZ 2006, 683). Er ist nach unten durch den notwendigen Selbstbehalt (900 €) und nach oben durch den

angemessenen Selbstbehalt (1.100 €) begrenzt.


21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden. Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn die Warmmiete den in dem jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Betrag erheblich überschreitet und dies nicht vermeidbar ist.


22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten


22.1 : - derzeit nicht belegt - 


22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen von volljährigen Kindern oder nach §1615 l I, II BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden nichterwerbstätigen oder erwerbstätigen Ehegatten mindestens 800 € angesetzt.


22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050 € angesetzt. Im gemeinsamen Bedarf des Ehepaares von

2.450 € (1.400 + 1.050 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 800 € enthalten.

 

23. Mangelfall

23.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls

entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach §1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag (z.B. Tabellenbetrag abzüglich des bedarfsmindernd anzurechnenden Kindesgeldes)


23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

-bei minderjährigen und diesen nach § 1603 III 2 BGB gleichgestellten Kindern

auf den Zahlbetrag nach der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle

-für den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil bei Nichterwerbstätigen auf 770 €,

bei Erwerbstätigen auf 900 €.

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.


23.3 Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende

Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im

Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.


Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:


K = V : S x 100

K = prozentuale Kürzung

S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)


Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation mit dem Einsatzbetrag.


23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.


23.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen..



Sonstiges


24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.



25. Ost – West – Fälle

Bei sog. Ost – West – Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.


Anhang


I. Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle


II. Umrechnung dynamischer Titel nach § 36 Nr. 3 EGZPO

Die Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO erfolgt

gemäß der Anmerkung E (Übergangsregelung) zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008.










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